LG Köln zur Beweissicherung in Filesharingverfahren
Um die Brisanz der folgenden Ausführungen zu verstehen, muss man wissen, dass das LG Köln derzeit mit Abstand das wichtigste Gericht im Abmahnwesen ist, da wegen einer Spezialzuständigkeit im UrhG das LG Köln in 99 % der Fälle für die Herausgabe der Adressen zuständig ist. Vereinfacht und verkürzt: ohne Köln keine Adressen und damit auch keine Abmahnungen.
Das LG Köln 25.09.2008 (Az. 109-1/08) führte aus: „Auf welche Weise die Antragsstellerin vorliegend die Verbindung der zwischen konkreten IP -Adresse, einen genauen Zeitpunkt und dem „Hashwert“ eines ihrer Werke hergestellt hat, lässt sich ihrer Anzeige und auch allen weiteren Schriftsätzen nicht entnehmen. In der Anzeige heißt es lediglich, die Antragstellerin habe es „in Erfahrung“ gebracht. Diese Angabe ist dünn und wird durch das rund 380 Seiten lange Konvolut von „Tatnachweisen“ auch nicht wesentlich aufgewertet. Der einzelne Tatnachweis – in einer PDF-Datei übermittelt – enthält bei nüchterner Betrachtung nicht viel mehr als die Behauptung, zu einer bestimmten sekundengenau definierten Zeit habe jemand unter einer konkreten IP-Adresse eine Datei mit einem bestimmten Hashwert angefordert bbzw. downgeloadet. Wie lange der Vorgang lief und ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der „Tatnachweis“ nicht vermitteln. Das technische Verfahren zur Gewinnung der übermittelten Informationen und die konkreten natürlichen Personen, die für diese Angaben ggf. als Belastungszeugen geradestehen könnten, sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass die Antragstellerin nach bestem Wissen und Gewissen ihre Erkenntnisse vortragen möchte. Deren Verlässlichkeit kann das Gericht aber nicht abschätzen. Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP -Adressen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP-Adressen-Auflösung beobachtet hat. So hat sie beispielsweise zunehmend beobachtet, dass bei der Abfrage von IP-Adressen Provider rückgemeldet haben, zu dem betreffenden Zeitpunkt habe zu der konkreten IP -Adresse keine Session gefunden werden können. Dies könne – so folgert die Staatsanwaltschaft zu Recht – nur bedeuten, dass unter den zur Anzeige gebrachten angeblichen Taten auch solche waren, die es nicht gegeben habe.
Dies habe man nur zufällig aufdecken können, weil die angeblich benutzte IP-Adresse zum betreffenden Zeitpunkt überhaupt nicht in Benutzung gewesen sei. Ob und wie oft eine mitgeteilte IP-Adresse zur Tatzeit von einem Unbeteiligten anderweitig genutzt worden sei, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen; man könne insoweit nur Vermutungen anstellen. Derartige Fehlverknüpfungen sind nach der Erfahrung der Staatsanwaltschaft auch kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen. Bei einigen Verfahren habe – so die
Staatsanwaltschaft – die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen. Ergänzend wird auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Köln zum Gutachten Prof. T2 vom 3.7.2008 (Blatt 158 ff.) Bezug genommen. Erklärlich erscheinen solche Zuordnungsprobleme der Kammer etwa durch Schwierigkeiten bei der Zeitnahme – sowohl beim ermittelnden Unternehmen als auch beim Provider.
Auch die Verlässlichkeit der Hashwerte, die nach den Beobachtungen der Staatsanwaltschaft Köln manipuliert werden können und gelegentlich – von Hackern – manipuliert werden, um den Betrieb der Tauschbörse zu stören, ist nicht hundertprozentig gewährleistet. Daraus ergibt sich eine weitere, quantitativ schwer einzuordnende Unsicherheit in der Zuordnung eines bestimmten Festnetzanschlusses zu einem bestimmten Werk-Download.“
Diese Aussagen bedürfen keines weiteren Kommentars. Bemerkenswert kritisch und spannend.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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