Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter nicht überwachen
Das LG München hat in einer sehr lesenswerten Entscheidung ( Az. 7 O 2827/07) vom 4.10.2007 ausgeführt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht rund um die Uhr überwachen müssen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Radiosender als Anschlussinhaber von der Kanzlei Rasch als Rechtsvertretern der Musikindustrie abgemahnt wurde, weil ein Volontär des Senders, der mit der Pflege der Webseite beauftragt war, im Internet Musiktitel zur Verfügung gestellt hatte.
Das Landgericht München wies die Ansprüche der Musikindustrie auf Schadensersatz zurück. Weder könne die Rechtsverletzung des Mitarbeiters dem Radiosender als Anschlussinhaber zugerechnet werden, noch könne der Radiosender als Störer in Anspruch genommen werden. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden könne nämlich keine Störereigenschaft des Anschlussinhabers abgeleitet werden. Es existiere „keine Lebenserfahrung dahingehend, dass den Mitarbeitern bereitgestellte Computer für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden.“
Mit dieser Entscheidung wurden die Rechte der Unternehmer gestärkt, die Mitarbeitern den Zugang zum Internet gestatten. Diese Entscheidung ist auch deswegen zu begrüßen, weil sie der Bedeutung des Internets für Unternehmen Rechnung trägt.
Die wirkliche Tragweite dieser Entscheidung erschließt sich aber erst zwischen den Zeilen. Das LG München hat sich nämlich in einigen Punkten der Rechtsprechung des LG Mannheims vom 29.6.2006 angenähert. Die Rechtsprechung des LG Mannheims ist eher als abmahnkritisch zu bezeichnen. Während die eher abmahnfreundliche Rechtsprechung des LG Hamburgs, die etwa fordert, dass der Anschlussinhaber eine Firewall installiert haben müsse, scheinbar nicht geteilt wird.
Das LG München führte wörtlich aus:“ Aus der Tatsache, dass auf dem Computer keine Firewall installiert gewesen war […] lässt sich kein [V]erschulden herleiten […]“.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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