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Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte aus Hamburg ist seit gut 10 Jahren tätig und vertritt Gewerbetreibende und Privatpersonen in verschiedenen Facetten des Rechts. Dr. Wachs und sein Team unterstützen Sie im korrekten Umgang mit…
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Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung soll außergerichtlich eine festgestellte Rechtsverletzung abgestellt werden. Die Abmahnung ist ein sinnvolles Instrument und hat sich grundsätzlich bewährt – allerdings häufen sich gerade in letzen Jahren die Missbrauchsverdachte. Der Abgemahnte soll eine Unterlassungserklärung unterschreiben und regelmäßig auch die Kosten der Beauftragung des eingeschalteten Anwalts übernehmen. Teilweise wird in den Abmahnungen auch ein Schadensersatz gefordert.
Warum ist die Unterlassungserklärung gefährlich?
Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgebende eine bestimmte Hanndlung nicht mehr vorzunehmen. Um sicherzustellen, dass der Versprechende sich daran hält, ist die Unterlassungserklärung vertragsstrafenbewährt. Mit jedem Verstoss muss der Versprechende (sog Unterlassungsschuldner) dann eine Strafe von oft mehreren tausend Euro an den sog. Unterlassungsgläubiger leisten. Diese Summe geht direkt in Tasche des Gegners. Daraus folgt, dass der Gegner (Unterlassungsschuldner) ein hohes Verfolgungs- und Überwachungsinteresse hat, denn jeder Fehler bedeutet Geld in seine Kasse. Vertraggstrafen von mehreren zehntausenden Euros sind dabei keineswegs selten. Auch bei nicht eindeutigen Verstössen droht die Gefahr, dass der Unterlassungsschuldner auf Gut Glück behauptet, es sei eine Vertragsstrafe verwirkt und dann ein Gerichtsverfahren erzwingt. Jedes Gerichtsverfahren birgt dabei Kostenrisiken. Aufgrund der lebenslagen Bindung der Unterlassungserklärung, kann deswegen nur dringend zur Vorsicht geraten werden.
Gilt das auch für die modifizierte Unterlassungserklärung (sog. mod UE)?
Auch die abgeänderte Unterlassungserklärung birgt im Kern die gleichen Risiken. Wenn ein versierter Anwalt die Abänderung vorgenommen hat, kann allerdings durch eine enge Formulierung das Risiko der Vertragsstrafe enorm minimiert werden. Auch die Höhe der Vertragsstrafe kann durch die Verwendung des sog. „Neuen Hamburger Brauchs“ und durch die Verhinderung des „Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ sowie geschickte Formulierung begrenzt werden.
Ist gar keine Unterlassungserklärung abzugeben ratsam?
Keine Unterlassungserklärung ist im Zweiflel auch keine Lösung, weil dann die Gefahr einer sog. einstweiligen Verfügung droht. Das ist ein Eilgerichtsverfahren, welches ausgehend von den hohen Streitwerten im Gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht, schnell einige tausend Euro kosten kann. Die Kosten richten sich dabei nach dem sog. Streitwert. In Markensachen ist dieser zum Beispiel oft bei mehreren zehntausend Euro.
Was soll ein Abgemahnter am Besten unternehmen?
Eine Alternative zu einem in der Materie versiertem Anwalt gibt es nicht. Rufen Sie uns unter 040 411 88 15 70 an. Wir helfen gern.
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