Die unbefriedigende Urheberrechtsnovelle
Was ist den nun wirklich dran an der Urheberrechtsnovelle? Zwei Punkte geistern derzeit durch die Diskussion: Die Deckelung der Abmahngebühren auf 100,00 Euro und der Auskunftsanspruch an den Provider.
1.Die Deckelung auf 100 Euro (Bushido Deckelung)
Nach § 97a UrhG-E soll in einfach gelagerten Fällen einer unerheblichen Rechtsverletzung die Anwaltskosten auf 100,00 Euro für die erste Abmahnung gedeckelt werden. Diese Deckelung ist absolut unzureichend und nahezu nutzlos.
Nach aktuellem Diskussionsstand handelt es sich schon nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung, wenn ein ganzes Album oder ein ganzer Film getauscht wird. Die Vergangenheit lehrt leider, dass die Gerichte (siehe hohe Streitwerte) wohl nicht mäßigend einschreiten werden. Der Gesetzgeber muss dringend nachbessern und klarstellen, dass ZUMINDEST Erstverletzungen von Kindern und Jugendlichen GENERELL mit maximal 100,00 Euro belegt werden dürfen.
Derzeit fürchte ich, dass die Abmahnungen der Kanzlei Rasch wegen der hohen Dateianzahl nicht unter die 100 Euro Deckelung fallen. Altfälle mit nur wenigen Liedern (3-10) wurden durch die Kanzlei Rasch gerade im letzten Monat noch schnell abgearbeitet.
Faktisch wird die Beschränkung ebenfalls nichts nutzen bei den Abmahnungen von Pornografie durch Schutt,Waetke; KUW; Kornmeier und Partner – weil es sich bei den Abmahnungen um ganze Filme handelt. Im schlimmsten Fall wird dann halt bei der zweiten Abmahnung richtig kassiert. Die Kanzlei Waldorf ist nicht betroffen, weil sie regelmäßig ganze Alben und Hörbücher abmahnt. Computerspiele werden damit auch nicht erfasst. Die einzige Kanzlei, die von der Deckelung damit eindeutig erfasst ist, ist die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe, die für Bushido abmahnt. Die Deckelung auf 100,00 Euro ist damit faktisch eine „Bushido Deckelung“. Bushido ist nämlich der einzige Rechteinhaber, der einzelne Musikstücke abmahnen lässt. Mittlerweile wurde aber auch da begonnen, Alben abzumahnen.
Die Deckelung ist damit für Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzungen – zumindest, wenn die Gerichte den Begriff einfache Rechtsverletzung weit auslegen – absolut wirkungslos.
2. Der Auskunftsanspruch
Nach § 46 II UrhG-E können sich die Rechteinhaber zukünftig direkt an den Internetanbieter wenden und nach Richterbeschluss die Adresse herausverlangen. Erforderlich ist ein gewerbliches Ausmaß. Derzeit wird diskutiert, wann „gewerbliches Ausmaß“ vorliegt.
Ich befürchte aber, dass die mächtige Lobby der Musikindustrie auf eine sehr weite Auslegung hinwirken wird. Das gewerbliche Ausmaß ist ein viel zu offener Begriff. Es ist zu befürchten, dass die Gerichte über ganz Deutschland unterschiedlich entscheiden werden. Es wird wieder einmal den Abgemahnten aufgebürdet teure Prozesse zu führen.
Das aus der Sicht der Abgemahnten einzig positive ist, dass aufgrund einiger Widersprüche bei der Gesetzgebung, der direkte Auskunftsanspruch schwer durchsetzbar ist.
Fazit:
Der Gesetzgeber geht in die richtige Richtung und erkennt den Missbrauch des Abmahninstruments an. Der gute Ansatz wurde aber nicht konsequent umgesetzt. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber nun schnell nachbessert und nicht wieder die Bürger teure Prozesse führen müssen, um angemessenen Schutz vor Gericht zu erstreiten.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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