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DigiProtect – Guru Josh Project Abmahnungen von Kornmeier & Kollegen

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Die DigiProtect GmbH mahnt weiter vermehrt Urheberrechtsverletzungen des Interpreten Guru Josh Project ab. Eine Besonderheit ist dabei, dass sich die Abmahnungen oftmals auf Top 100 Zusammenstellungen, Bravo Hits Samplern und andere Zusammenstellungen (Sampler) beziehen, auf denen sich unter anderem Titel des Guru Josh Project befinden.
Dabei ist zweierlei zu beachten:

Zum einen scheint die Identifikation der Dateien bedenklich. Schließlich ist es zumindest fragwürdig, wenn die DigiProtect oder die beauftragten Anti-Piracy-Unternehmen zu Identifikationszwecken (und sei es nur einmal, um den Hash-Wert zu bestimmen) einen ganzen Sampler herunterladen und sich auf diesem Sampler auch Titel befinden, an denen DigiProtect nicht die Rechte hat, und diese dennoch im Internet heruntergeladen und verbreitet werden. Zumindest der vorgeschaltete Download, um den Hash-Wert mit dem Inhalt abzugleichen, könnte damit hinsichtlich der Titel, an denen die DigiProtect keine Rechte besitzt, urheberrechtlich relevant sein. Erfolgt hingegen niemals (also auch nicht vor Beginn der Abmahnungen) eine Überprüfung des Inhalts der Dateien mit dem Hash-Wert, ist unklar, wie der Beweis des Inhalts geführt werden kann.

Diese Thematik wird übrigens auch auf Abmahnwahn-Dreipage in den letzten Tagen sehr kontrovers und leidenschaftlich diskutiert. 

Zum anderen ist für die Abgemahnten zu beachten, dass sich auf entsprechenden Zusamnmenstellungen regelmäßig auch Künstler wie Scooter oder Udo Lindenberg befinden. Diese werden, zumindest bei einzelnen Werken, von DigiProtect vertreten. Es stellt sich damit das Problem der sog. Mehrfachabmahnung. Das heißt, erst werden die Lieder des Guru Josh Projects, dann Lieder von Scooter abgemahnt usw. In solchen Fällen halte ich übrigens eine vorbeugende bzw. eine erweiterte Unterlassungserklärung regelmäßig für sinnvoll. Aber auch hier gilt: Die Unterlassungserklärung so weit wie nötig aber so eng wie möglich zu fassen! Vergleichen Sie dazu bitte auch:

/blog/2007/10/14/die-gefahren-der-vorbeugenden-unterlassungserklaerung/

Dies führt dann zu der Problematik, ob bei der zweiten Abmahnung § 97 a II UrhG (die sog. 100 EUR Deckelung der Anwaltskosten bei erstmaliger Abmahnung) anwendbar ist. Ich bin der Meinung, dass dem so ist. Anderenfalls könnte bei einem heruntergeladenen Album erst das erste Lied abgemahnt werden – dann würde noch die Beschränkung auf EUR 100 gelten. Und dann könnte das restliche Album abgemahnt werden, ohne dass sich der Abgemahnte auf die Deckelung berufen könnte. Das ein solches willkürliches Auseinanderziehen eines einheitlichen Vorgangs nicht überzeugen kann, sollte einleuchten. Nichts anderes kann bei Sampler-Abmahnungen gelten. 

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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