Mahnbescheid nach Abmahnung
Wegen der vielen Nachfragen soll hier einmal kurz dargestellt werden, was ein Mahnbescheid ist, welche Folgen ein Widerspruch hat usw. Einige Abgemahnte, die vor ein paar Monaten eine Abmahnung erhalten haben (etwa von der Kanzlei Kornmeier und Partner oder von der Kanzlei Waldorf oder von der Kanzlei Schutt, Waetke bzw. „Zahlungsaufforderungen“ von dem Inkassounternehmen Infoscore) erhalten in den letzten Wochen Mahnbescheide.
Der Mahnbescheid wird durch das Gericht erlassen. Das Gericht prüft aber nicht, ob der Anspruch berechtigt ist. Ein Richter hat den Fall also nicht geprüft, vielmehr wurde der Anspruch nur „behauptet“. Der Adressat des Mahnbescheides sollte nun zunächst einmal prüfen lassen, ob der Anspruch berechtigt ist. Dies ist gerade in Urheberrechtsfragen oftmals schwierig zu beantworten, weil die Frage, ob der Anschlussinhaber verantwortlich ist, von den Gerichten unterschiedlich beantwortet wird.
Nach Erhalt des Mahnbescheids sollte daher ein Widerspruch geprüft und gegebenenfalls eingelegt werden. Für das Einlegen des Widerspruchs muss das Formblatt korrekt ausgefüllt werden. Ein Widerspruch ist nur über das beigefügte Formblatt möglich. Dazu gibt es eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.
Nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid hat der Antragsteller (also der Rechteinhaber) zwei Wochen Zeit, den „behaupteten“ Anspruch mit einer Klageschrift zu begründen. Es ist durchaus möglich, dass dies unterbleibt. Wird der Anspruch nicht begründet, kommt es nicht zu einer Gerichtsverhandlung und die Angelegenheit ist erstmal erledigt. Es steht dem Rechteinhaber aber frei, zu einem späteren Zeitpunkt Klage einzureichen, freilich sind die in der Vergangenheit angefallenen Gebühren (Mahnbescheidskosten, gegebenenfalls bereits geleistete Gerichtskosten) dann verloren.
Die Frage, vor welchem Gericht die Klage verhandelt wird, ist nicht immer einfach zu beantworten. Regelmäßig wird bei einem erlassenen Mahnbescheid die Klage am Wohnsitz des Beklagten erhoben. Es gibt aber Spezialvorschriften, die eine Klageerhebung auch an weiter entfernten Orten erlauben. Diese Problematik werde ich in der kommenden Woche ausgiebig hier darstellen.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie mich gerne kontaktieren.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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