Die 100 EUR Deckelung – Kornmeier & Partner
Im Moment ist der § 97 a II UrhG leider fast ganz aufgegeben worden. Die gegnerischen Kanzleien akzeptieren ihn nicht – teilweise mit nachvollziehbarer teilweise mit weniger überzeugender Argumentation. Folgende Voraussetzungen müssen u.a. vorliegen:
– Einfach gelagerter Fall?
Betrachtet man die tausenden von Abmahnungen, die im Jahr verschickt werden, immer mit dem selben Abmahnschreiben, scheint schwer nachvollziehbar, warum es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handeln soll.
– Unerhebliche Rechtsverletzung und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs?
Die Rechteinhaber argumentieren hier gerne, nachdem das Gericht den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ein gewerbliches Ausmaß also bejaht hat, könne es sich nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handeln. Das mag bei Abmahnungen von aktuellen ganzen Alben eines Interpreten vielleicht durchaus so gesehen werden. Interessant wird es aber, wenn die Abmahnung sich nur auf ein Lied eines Samplers bezieht. Das gewerbliche Ausmaß bezieht sich dabei nämlich auf das ganze Album und wird eben nicht bei einem einzigen Titel bejaht. Ich halte es daher für richtig, dass die 100 EUR Deckelung bei einzelnen Liedern (d.h. Abmahnungen für Digiprotect, Herrn Tasa und Uptunes) Anwendung finden kann.
Ähnlich auch Prof. Thomas Hoeren, wenn er in der CR 6/2009 S. 378 (279) ausführt: Dies [sc. Leerlaufen des 97 a II UrhG] kann nicht gewollt sein. Außerdem betont die Begründung zu § 97 a Abs. 2 UrhG, dass es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt. Selbst wenn das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung i.S.d. § 101 UrhG bejaht wurde, kann daraus also noch nicht auf die Erheblichkeit i.S.d § 97a Abs. 2 UrhG geschlossen werden. Die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien (Anzahl, Aktualität oder Beliebtheit der Werke) können daher nicht ohne weiteres auf § 97 a Abs. 2 UrhG übertragen werden.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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