Klagen der Kanzlei Rasch aus Hamburg in Köln – über dem Landgericht Köln ist nur noch der blaue Himmel
Die Kanzlei Rasch hatte in jüngster Zeit 3 Verfahren in Köln geführt. Zuerst erging ein Urteil des Oberlandesgerichts, in dem nach reduziertem Streitwert die Anwaltskosten reduziert wurden. Nun berichtet der geschätzte Kollege Solmecke von zwei Verfahren vor dem Landgericht Köln Az. 28 O 241/09 und 28 O 237/09, bei denen mutmaßlich – die Begründung liegt dem Kollegen noch nicht vor – ebenfalls der Streitwert reduziert worden ist. Dies hatte zur Folge, dass die Beklagten im Ergebnis jeweils ca. 2.100,00 EUR und 40 % der angefallenen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) zu tragen hatten.
Ich will an dieser Stelle nicht weiter auf die Frage der Gebührenabsprache abstellen. Wichtig erscheint mir aber folgendes. Nach derzeitigem Stand kann die Kanzlei Rasch nur noch Anwaltskosten von ca. 2.500,00 EUR sicher einklagen. Das bedeutet eine Zuständigkeit des Amtsgerichts und die Berufungsinstanz wäre dann bereits das Landgericht. Darüber hinaus wirken die Vergleichsangebote, die in den alten Verfahren oftmals bei über 4.000,00 EUR betrugen, nicht mehr besonders angemessen.
Nach meiner Meinung hat die Kanzlei Rasch nun keine Wahl mehr als in zukünftigen Klageverfahren zu versuchen den Schadensersatz mit einzuklagen (im Gespräch sind 30,00 EUR pro Lied). Damit könnten sich die Verfahren wieder erheblich für die Abgemahnten verteuern, was Vergleiche für Abgemahnte wieder sinnvoller machen würde.
Alternativ wird sich die Kanzlei Rasch wieder anderen Gerichten zuwenden müssen, um höhere Anwaltskosten einzuklagen. Also wenn man diese Entscheidungen überhaupt als Erfolg für die Kanzlei Rasch werten kann, dann allenfalls als Pyrrhus Sieg.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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