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Entscheidungen zu § 97a II UrhG in Tauschbörsenkonstellationen (Filesharing)

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Gerade im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Tauschbörsen wird sehr stark diskutiert, ob der Abgemahnte von der sog. 100,00 EUR Deckelung profitiert. Wenn dem so wären dürften die Anwaltskosten bei einer Abmahnung nur 100,00 EUR betragen. Derzeit ist bei den Gerichten ein Trend erkennbar, zumindest wenn es um ein ganzes Album oder einen ganzen Film geht, den § 97 a Abs 2 UrhG nicht anzuwenden. Folgende Gerichte haben die Privilegierung des 97a II UrhG in Tauschbörsenfällen abgelehnt:

1. Frankfurt

Amtsgericht Frankfurt  AZ  31 C 1514/09 – 10 vom 24.11.2009   sowie Amtsgericht Frankfurt vom 26.10.2009, AZ 31 C 1685/09 -23 und Amtsgericht Frankfurt  vom 16.10.2009, AZ 31 C 1684/09 – 23 (alles Urteile)

2. München

Amtsgericht München vom 11.11.2009 Az.: 142 C 14130/09 (Urteil)

3. Köln

Landgericht Köln (Hinweis des Gerichts) vom 20.10.2009 AZ 28 O 332/09. Darin heißt es wörtlich: „Außergerichtlich kommt 97 a Abs. 2 UrhG zudem nur in Betracht, wenn eine unerhebliche Rechtsverletzung eingetreten ist. Dies ist angesichts der 10 zum Download angebotenen Audiodateien ebenfalls nicht der Fall.

4. Hamburg

Am Amtsgericht scheint es noch nicht entschieden zu sein. In den letzten drei von mir gerichtlich geführten Verfahren wurde der § 97a II UrhG zumindest nicht grundsätzlich bei einem Film ausgeschlossen. Das Landgericht sieht dies anders. Hier liegen mir aber keine zitierfähigen Urteile vor.

Daher lautet mein Fazit, dass bei einem ganzen Album die Rechtsprechung dahin tendiert, die Privilegierung des § 97a II UrhG nicht anzunehmen. Dies ist aber natürlich nur eine Momentaufnahme!

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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