Kornmeier und Partner Abmahnung – Was sagt die Telekom zur Datenherausgabe
Heute habe ich zwei Emails von Mandanten bekommen, einer wurde von Kornmeier und Partner wegen eines Liedes von Ida Corr abgemahnt, und ein anderer erhielt eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf. Das Interessante war, dass beide Mandanten versicherten, kein W-lan zu haben und auch alleine zu wohnen. Beide Mandanten haben, unabhängig voneinander, bei Ihrem Provider nachgefragt und beide bekamen den selben Textbaustein via Email:
„vielen Dank für Schreiben vom Schreiben XXXX. YYYYl 2010.
Sofern eine Datenweitergabe an Strafverfolgungsbehörden stattgefunden haben sollte, dürften wir Ihnen hierzu keinerlei Auskünfte geben, da wir gemäß § 113 Abs. 1 TKG gegenüber Kunden sowie Dritten Stillschweigen über eine Auskunftserteilung zu bewahren haben.
Beziehen Sie sich auf eine Urheberrechtsverletzung, teilen wir Ihnen mit, dass sobald wir ein Kundendatum zu einer IP-Adresse auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses nach § 101 Abs.9 des Urheberrechtsgesetzes beauskunften, werden die hierzu gesicherten Daten nach Abschluss des Vorgangs gelöscht. Uns ist darum ein Zugriff auf derartige Informationen nicht möglich.
Wir können Ihnen lediglich mitteilen, ob wir auf Grundlage eines Beschlusses nach § 101 Abs.9 des Urheberrechtsgesetzes zu einer IP-Adresse dem Grunde nach eine Auskunft geleistet haben.
Um Ihnen diese Auskunft zukommen zu lassen, benötigen wir folgende Angaben von Ihnen, die für gewöhnlich in dem anwaltlichem Abmahnschreiben enthalten sein dürften:
* IP-Adresse und Zeitraum
* Aktenzeichen des gerichtlichen Beschlusses
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie unter www.telekom.de/datenschutz <file://www.telekom.de/datenschutz> .
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Telekom AG
Konzerndatenschutz“
Im Klartext: Die Telekom kann allenfalls noch feststellen, ob eine Auskunft erteilt wurde, mehr aber eben auch nicht. Ferner liegt nun auch das schriftlich vor, was allen mit der Materie beschäftigten Anwälten bekannt war und in Klageverfahren wegen Tauschbörsennutzungen immer wichtiger wird. Nach Beauskunftung werden die Daten gelöscht, der Abgemahnte hat nicht einmal die Möglichkeit, die Beauskunftung durch die Telekom auf Richtigkeit überprüfen zu lassen. Ich halte dies für, um es mal höflich zu formulieren, „unglücklich“.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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