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Alors on Danse und das gewerbliche Ausmaß LG Köln 220 O 366/10

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Das LG Köln hat mit interessanten Ausführungen ein Auskunftsbegehren wegen des Titels „Alors on Danse“ für die Universal Music vertreten durch die Rechtsanwälte Rasch zurückgewiesen. In dem Beschluss 220 366/10 vom 19.10.2010  heißt es wörtlich:

„Diese Verletzung geschah jedoch nicht „in gewerblichem Ausmaß“ gem. § 101 Abs. 1, 2 UrhG. Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegnd weder aus der Schwere noch aus der Anzahl der Rechtsverletzungen […]. Ob eine Rechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ erreicht, ist anhand einer Gesamtwürdigugn sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Als Indiz ist insoweit u.a., wie die Gesetzesentstehung – wenn auch nicht in abschließender Aufzählung – nahe legt, die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zum Veröffentlichungszeitpunkt des Werks in Deutschland heranzuziehen. Die Kammer geht davon aus, dass ein „unmittelbarer“ Zusammenhang nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Veröffentlichungszeitpunkt in der Regel nicht mehr gegeben sein wird, wenngleich sich bei dieser Beurteilung eine starre zeitliche Frist verbietet. Zu berücksichtigen ist bei der Gesamtwürdigung auch, ob das Interesse aufgrund der Eigenart der Vermarktung des Produkts bzw. der jeweiligen Unterhaltungsbranche nur vorübergehender Natur ist […]. Des Weiteren sind der Umfang  (vgl. BT-DRs 16/8783, S. 50: besonders umfangreiche Datei wie bspw. ein vollständiger Kinofilm) sowie auch der Umstand, dass das Werk nach wie vor zu einem üblichen Verkaufspreis  und nicht zu einem Auslaufpreis auf dem Markt angeboten wird, von Bedeutung […]. Schließlich kann auch die Anzahl der von der Antragsstellerseite dargelegten Rechtsverletzungen sowie die Platzierung des Werks in einschlägigen Verkaufscharts darauf hindeuten, dass das Werk nach wie vor in besonderem Maße nachgefragt wird.

Hinreichende Indizien für eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegen hingegen nicht vor, weil in Bezug auf das Werk „Alors on danse“ nur ein einzelner Musiktitel betroffen ist.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in Einzelfällen auch bei Einzeltiteln, insbesondere dann, wenn sich diese noch in der aktuellen Verkaufsphase befinden, sie noch nicht lange erstveröffentlicht sind oder wegen einer anderweitig gesteigerten Nachfrage das gewerbliche Ausmaß zu bejahen sein kann. Vorliegend reiche die Umstände hierzu indessen nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht aus. „Alors on danse“ ist bereits vor mehr als acht Monaten erstveröffentlicht worden, zwar handelt es sich um einen „Nr. 1 Hit“, der Titel führte jedodch idie deutschen Charts nur für zwei Wochen an und das bereits im März 010, mithin vor sieben Monaten. Gegenwärtig kann das Stück über den Anbieter „Apple I Tunes“ zum Preis von 1,29 € heruntergeladen werden. Diese Umstände sprechen gegen eine derart erhebliche Marktrelevanz, die es rechtfertigen könnte, das gewerbliche Ausmaß zu bejahen, obwohl nur ein einzelner Musiktitel betroffen ist.“

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