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BGH I ZB 80/11 v. 19 April 2012: Flower Power schützt nicht (mehr) vor Abmahnungen

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Der BGH I ZB 80/11 v. 19. April 2012 hat erkannt, dass für den Auskunftanspruch kein gewerbliches Ausmaß erforderlich ist:

Wäre ein Auskunftsanspruch gegen Dritte nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben, könnten die Hauptansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß durchgesetzt werden. Der Rechtsinhaber, dem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aber nicht nur gegen den im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zustehen, wäre dann insoweit faktisch schutzlos gestellt. Dies widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Insbesondere für Tauschbörsen, bei denen in großem Umfang Urheberrechtsverletzungen stattfinden, besteht ein besonderes Interesse an einer Auskunft, ohne die der Verletzer nicht ermittelt werden kann (BT-Drucks. 16/5048, S. 39 f.). Denn solche massenhaften Rechtsverletzungen beeinträchtigen die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechtsinhabers auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht.

Dogmatisch will ich mich noch zu diesem Beschluss ausführlich äußern, was bedeutet dies aber für den Praktiker (und für die Haushalte in Deutschland mit Internetanschluss). Zunächst einmal wird nun von allen Providern, sieben Tage Speicherung vorausgesetzt, unabhängig von deren Sitz Klarnamen herausgegeben werden müssen. Viel schwerwiegender wird aber folgendes werden: Während in der Vergangenheit u.a. die Kölner Gerichte davon ausgegangen waren, dass nur das Herunterladen und Verbreiten neuerer Werke – also solche die sich noch in der sog. relevanten Auswertungsphase befanden, zu einer Herausgabe der Klarnamen und damit einer Abmahnung führen konnten, ist diese Einschränkung nunmehr nur noch eine schöne Erinnerung. Zukünftig können auch die sixties und seventies – samt Flower Power – wieder abmahntechnisch urheberrechtlich  ausgewertet werden.

Es werden wieder Glücksritter über die Erotik Messen ziehen und die Rechte an Uralt Porno Filmen für ein paar hundert Euro kaufen, um dann mit Abmahnungen ein paar tausend Euro zu verdienen. Damit ist der Wert des Backkatalogs von Pornos wieder erheblich gestiegen. Händler, welche diesen Blog verfolgen, sollten also bevor sie die Rechte an Pornos verschleudern zunächst prüfen, ob dieser Film noch in Tauschbörsen verbreitet ist, da könnte noch richtig Geld drin „stecken“.

Mein Ton wird mich verraten haben, ich halte diese Entwicklung nicht für glücklich. Die Richter am OLG Köln hatten mit der „Auswertungsphase“ ein für die Praxis wichtiges Korrektiv geschaffen. Die Glücksritter, fragwürdige Logg Firmen und (teilweise zu) geschäftstüchtige Anwälte sollten nicht bei jeder Rechtsverletzung auf die Anschlussinhaber losgelassen werden.  Ob der BGH dogmatisch im Recht ist, mag erst einmal dahinstehen, sicher bin ich aber, dass der BGH sich der faktischen Tragweite dieses Beschlusses nicht bewusst war.

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