Direkt zum Inhalt

Prometheus: Dunkle Zeichen Schadensberechnung bei Waldorf Frommer Abmahnung

Von

Aktuell wird eine Art Prequel zu der Alien Saga (der erste Teil ist eindeutig der Beste!) namentlich Prometheus: Dunkle Zeichen in deutschen Haushalten für deutlich mehr „Grusel“ sorgen, als dies beim Betrachten des Films der Fall gewesen wäre. Die Anwaltskosten sind mit 506,00 EUR der in einer Waldorf Frommer Abmahnung üblicherweise verlangte Satz. Ob dieser angemessen ist, darüber wird viel gestritten, jedenfalls sind viele meiner Mandanten nachvollziehbar verwundert, dass die Anwaltskosten (506,00 EUR) höher sind als der Schadensersatz (450,00 EUR) . Im folgenden soll ausschließlich der Schadensersatz weiter betrachtet werden. Die Höhe des Schadensersatzes wird derzeit in sehr vielen Gerichtsverfahren zwar diskutiert, jedoch erfolgt selten eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern 450,00 EUR nicht eine Überkompensation des Schadens darstellen könnte.
Zunächst muss der Interessierte wissen, dass anders als bei einem Auto oder einem Tisch, welcher zerstört oder beschädigt wird, bei Immaterialgüterrechten also nicht köperlichen Rechten (ein Film oder ein Lied), der Schaden nicht einfach  klar bemessen werden kann. Nach meiner Kenntnis beschäftigte sich bereits das Reichsgericht mit der Frage, wie der Schaden eines Klavierspielers zu bemessen ist, der ein selbst komponiertes Lied in Kaffeehäusern spielte, bis ein Mitbewerber (so sagt man wohl heute), eben dieses Lied auch in anderen Lokalitäten „ohne Wissen und Wollen“ des Komponisten aufführte. Gab es da überhaupt einen Schaden?

Schadensberechnung historisch?

Das Reichsgericht vereinfachte dem klagenden Komponisten die Schadensermittlung mittels der sog. dreifachen Schadensberechnung: konkreter Schaden, Verletzergewinn oder Lizenanalogie. Gerade letztgenannte Variante findet sich auch in der Waldorf Frommer Abmahnung  „angerissen“ (vgl. S. 3 der Abmahnung Ersatz des Lizenzschadens). Wenn dort auch noch weitere Schadenspositionen genannt werden wie Ermittlungskosten usw.
Die Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie bedeutet konkret: Was hätte gezahlt werden müssen, wenn der Verletzer gefragt hätte, ob er die Handlung vornehmen darf. Im Klavierspieler Fall, wäre also die Frage gewesen, was hätte der Mitbewerber zahlen müssen, wenn er den Komponisten gefragt hätte, ob er das Lied aufführen möchte.

Schadensberechnung Filesharing?

Oder aktuell, was hätte der „Filesharer“ Twentieth Century Fox (20th Century Fox) zahlen müssen, wenn er gefragt hätte, ob er „Prometheus: Dunkle Zeichen“  im Internet für Dritte zum Abruf bereithalten möchte. In Klageschriften wird hier gern von einer Lizenz den Film weltweit zum Abruf feilzubieten gesprochen. Das ist nicht ganz korrekt, denn ich bin mir ziemlich sicher, dass zum Beispiel Japaner nicht Filme aus „europäischen Tauschbörsen“ abrufen. Nach meiner Meinung ist also nicht von einer weltweiten Lizenz zu sprechen.

Unabhängig von der Dauer des Anbietens (was auch in der Lizenzanalogie Berücksichtigung finden müsste) schätzen Gerichte den Lizenzschaden bei einem Film oftmals unproblematisch auf mehrere hundert Euro. Denn so die Theorie, diese Summe würde immer „mindestens“ als Lizenzschaden anfallen. Dies ist richtig, aber nur bis zu einem bestimmten Punkt.

Zunächst gilt zu bedenken, wie hoch die Lizenz ausfallen würde, wenn gefragt würde, ob der Film in eine Tauschbörse eingestellt werden darf, wenn gleichzeitig bekannt ist, dass allein für diesen Film hunderte oder gar tausende weitere (Tauschbörsen-) Lizenzverträge geschlossen würden, alle ebenfalls mit 400,00 bis 500,00 EUR. Nach den Gesetzen des Marktes müsste der „Wert“ der Tauschbörsen Lizenz geringer ausfallen, desto mehr „fiktive“ Lizenzen vergeben werden.

Blockbuster?

Deutlicher wird dies, wenn man statt einen Blockbuster wie „Prometheus: Dunkle Zeichen“ einen Erotik Film wie […..]  in die Gleichung einbezieht. Ein Filmwerk einfacherer Machart kann generell für ca. 3000,00 EUR bis 5.000,00 EUR  erworben werden, dann steht dem Erwerber das alleinige Recht der Zugänglichmachnung nicht nur in Tauschbörsen zu. Nun wäre bereits mit 80 bis 90 Abmahnungen, allein für die Tauschbörsen-Auswertung die gesamte mit dem Film zu erwartendene Lizenzsumme (auf allen Vertriebswegen wohlgemerkt) weit überschritten. Dies scheint ein widersinniges Ergebnis, das nach meiner Meinung so noch nicht ausreichend in Rechtsprechung und Literatur diskutiert wird. Das ganze lässt sich unter dem Schlagwort „Profit durch Piraterie“ recht gut greifen.

Zurück zu Prometheus: Dunkle Zeichen, bei einem solchen Blockbuster, ist es natürlich schwieriger vorstellbar, dass die nötige Zahl an Schadensersatz an Abmahnungen erreicht wird, bis hier der „Profit durch Piraterie“ Einwand, welcher dem Gedanken der vereinfachten Schadensberechnungsmethode zuwider läuft, weil es nach einer bestimmten Anzahl an geleisteten Schadensersatzzahlungen überhaupt keinen Schaden mehr gibt.

Fazit:

Die Lizenzanalogie ist historisch gesehen eine Vereinfachung der Schadensberechnung (-ermittlung), wenn allerdings überhaupt kein Schaden (mehr) vorhanden ist, erscheint diese Privilegierung widersinnig. Nach meiner Meinung müsste es eine Art Einrede der Überkompensation wegen Profit durch Piraterie geben, auf welche der Verletzte Auskunft geben muss, über die mittels Piraterieverfolgung erwirtschafteten Umsätze, um weiteren Schadensersatz geltend zu machen.

Haben Sie Fragen?

Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken ist kostenlos.

Sie erreichen uns unter: 040 - 411 88 15 70

Bewertung: 0 Sterne von 0 Abstimmungen.