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BGH Sommer unseres Lebens: Tatsächliche Vermutung der Täterschaft bzw. Verantwortlichkeit

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Der BGH hat in der Sommer unsere Lebens Entscheidung von einer tatsächlichen Vermutung gesprochen, die vor allem in den Verfahren in München und Köln den Anschlussinhaber vor faktisch nur schwer unüberwindbare Beweisschwierigkeiten stellt.

Aus diesem Grund sollen die Ausführungen des BGH Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens genauer befragt werden.

„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu­geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen“ – BGH, aaO.

Der BGH sagt, dass die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt wird. Das ist aber regelmäßig gerade nicht der Fall, denn wie der BGH später korrekt anmerkt:

„Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zuge­ordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP- Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt.“

Wenn der BGH aber später klar zwischen dem Internetanschluss und der einzelnen Person differenziert, indiziert dies, dass der BGH tatsächlich nur dann eine Täterschaftvermutung aufstellen wollte, wenn „die IP-Adresse“ faktisch einer Person zugeordnet ist. Dies wird aber nur in Ein-Personen-Haushalten der Fall sein. Für dieses Verständnis spricht:

1. Im streitgegenständlichen Verfahren gab es nur eine Person, die allein den Anschluss nutzte;
2. Ein Erfahrungssatz, dass der Anschlussinhaber eine Rechtsverletzung begeht, kann es nicht geben. Faktisch würde das auch die Störerhaftung völlig obsolet machen. Bereits die Erfahrungssätze der Gerichte sollten Aufschluss geben, dass in vielen Fällen eben gerade nicht der Anschlussinhaber sondern Kinder, Ehemann oder sonstige Familienmitglieder Rechtsverletzugen begehen. Gerade bei Werken wie Musik, Computerspielen oder Erotik sind nach meiner Erfahrung aus einer Vielzahl von Fällen deutlich häufiger (pubertierende) Kinder die Rechtsverletzer als der Anschlussinhaber.

In einem Ein Personen Haushalt mag es hingegen durchaus diskutabel sein, einen Erfahrungssatz dahingehend zu formulieren, dass der Anschlussinhaber und regelmäßige Nutzer auch als Täter zu vermuten ist.

Fazit zu BGH Sommer unseres Lebens

Die tatsächliche Vermutung kann nach den Ausführungen des BGH nur dann greifen, wenn es sich um einen sog. Ein Personen Haushalt handelt. In Mehr Personen Haushalten greift diese Vermutung hingegen nicht.

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