Aufklärungspflicht nur bei einer begründeten Abmahnung: OLG Frankfurt am Main vom 22. März 2013 · Az. 11 W 8/13
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az. 11 W 8/13 hat am 22. März 2013 einen Beschluss gefasst, in dem wieder einmal bestätigt wurde, dass Eheparnter einander nicht überwachen müssen (alter Hut) hat aber am Schluss eine Diskussion beendet, welche vor den Untergerichten unerbittlich geführt wurde. Namentlich geht es um die Frage, ob der Abgemahnte mitteilen muss, dass er „zu Unrecht abgemahnt wurde“ und wenn nicht, ob dann die Kosten des Rechtsstreits wegen dieser unterlassenen „Antwortpflicht“ dem Beklagten aufzubürden sind, auch wenn dieser den Prozess gewinnt.
Das OLG Frankfurt, aaO verneint diese Frage überzeugend:
d. Der Kläger haftet für die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der vorprozessualen Abmahnung auch nicht wegen schuldhafter Verletzung einer Aufklärungspflicht. Liegt – wie hier – keine Rechtsverletzung vor, wird durch die Abmahnung kein Verhältnis begründet, das zu Erklärungen des Abgemahnten verpflichtet. Der Abgemahnte hat die Wahl, ob er die Abmahnung zurückweisen oder warten will, ob der Gläubiger zur Gericht geht [BGH, GRUR 1995, 167: Kosten bei unbegründeter Abmahnung; Schricker/Wild, UrhR, 4. Aufl., § 97 a Rn. 23]. Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 9.9.2010 – 6 W 114/10 – folgt nichts anderes.
Fazit: Wenn der Beklagte keine Rechtsverletzung begangen hat, kann auch kein Sonderverhältnis zwischen Abmahner und Abgemahnten bestehen, was diese Antwortpflicht zu begründen vermag. Dies ist deswegen so entscheidend, weil es keineswegs unüblich ist, dass sich erst im Gerichtsverfahren herausstellt, dass es z.B. „doch der Sohn war“. Für den Praktiker ist dieser Beschluss von erheblicher Bedeutung.
Es gibt selbstverständlich noch weitere gute Gründe sowohl gegen die Antwortpflicht als auch gegen die Begründung eines SEA (z.B. Kausalität), aber die Lösung des OLG ist einfach in ihrer Klarheit erfreulich.
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