Das Ende des fliegenden Gerichtsstandes im Filesharing
Folgenders Gesetz, das den fliegenden Gerichtsstand abschafft, hat der Bundestag beschlossen. Das Gesetz wird nmM in ca. 2-3 Monaten in Kraft treten:
„§ 104a
Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche
Person, die nach diesem Gesetz geschützte
Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oderselbständige berufiche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung
ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn die beklagte Person im Inland we-der einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zu-ständig, in dessen Bezirk die Handlung statt gefunden hat
Das bedeutet, dass sich abmahnende Kanzleien nicht mehr aussuchen können, wo die Klage eingereicht wird, vielmehr muss der Abgemahnte an seinem Wohnort verklagt werden, allerdings haben viele Bundesländer von der Möglichkeit gebraucht Spezialzuständigkeiten an Amts- und Landgerichten zu begründen.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte ist wie folgt:
Bayern: AG München (bei LG-Bezirke München I und II, im Übrigen sind die AGs an dem funktionell zuständigen Landgericht für den gesamten jweils zugehörigen Bereich zuständig)
Berlin: AG Charlottenburg
Brandenburg: AG Potsdam
Hamburg: AG Hamburg Mitte
Hessen: AG Frankfurt a.M. oder AG Kassel
Meckl. Vorpommern: AG Rostock
Niedersachsen: AG Hannover oder AG Braunschweig oder AG Oldenburg
NRW: AG Düsseldorf oder AG Bielefeld oder AG Bochum oder AG Köln
Rheinland-Pfalz: AG Frankenthal oder AG Koblenz
Sachsen: AG Leipzig
Sachsen-Anhalt: AG Magedeburg oder AG Halle
Thüringen: AG Erfurt
„Freuen“ können sich Abgemahnte aus den Bundesländern Bremen, Saarland und Schleswig Holstein, denn dort gibt es nmK derzeit keine Spezialzuweisung. In diesen Bundesländern würde das Klageverfahren wirklich „vor der Haustür“ stattfinden.
Fazit: Während in der Vergangenheit die Rechtsstreitigkeiten bei ca. 4-5 Gerichten geführt werden, werden es in Zukunft ca. 25 bis 30 Gerichte werden, welche sich auf verstärkte Filesharing Klagen vorbereiten dürfen. Dabei wird eine gute Verkehrsanbindung des Gerichts sicher von erheblicher Bedeutung sein. Die Wahrscheinlichkeit an abgelegeneren Gerichten verklagt zu werden, wird sicher deutlich sinken.
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