Direkt zum Inhalt

Kornmeier und Partner Abmahnung bereits nach zukünftiger Rechtslage

Von

Die Kanzlei Kornmeier und Partner versenden aktuell Abmahnungen, in denen auf die in Zukunft geltende Rechtslage maßgeblich auf den Paragraphen 97a Abs. 3 (neu) Urhebergesetz (geändert durch Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) bereits eingegangen wird, obwohl das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist.

Kornmeier und Partner zur neuen Rechtslage

Dabei schlüsselt die Kanzlei Kornmeier und  Partner in der Abmahnung sehr detailliert die einzelnen Kostenpositionen außerhalb des reinen Schadensersatzaspruchs, auf dazu zählen: anteilige Technikkosten für die Ermittlung der Rechtsverletzung, anteilige Gerichtskosten des Gestattungsverfahren zweimal (wohl Sicherung-  und Auskunftsverfahren) anteilige Auslagenpauschale für das Gestattungsverfahren; anteilige Kosten Providerauskunft; anteilige Anwaltskosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Provider; anteilige Auslagenpauschale für die geltend machen des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Provider; Anwaltskosten für die Abmahnung und Pauschale für Post- und  Telekommunikationsdienstleistungen.
Die Kanzlei Kornmeier und Partner weist im übrigen daraufhin, dass die oben genannten Positionen ( sc. mit Ausnahme der Anwaltskosten für die Abmahnung) nur anteilig geltend gemacht werden. Ein Vergleich mehrerer aktueller  Abmahnungen bestätigt, dass die genannten Positionen tatsächlich individuell festgesetzt werden. Zu diesen Punkten wird in der aktuellen Kornmeier und Partner Abmahnung dann noch eine Schadensersatz Pauschale in Höhe von 150 € gefordert.

Folgen für die geforderte Summe?

In der Summe ergibt dies in einer uns vorliegenden Abmahnung einen Betrag in Höhe von 303,66 €. Damit ist die Forderung der Kanzlei Kornmeier & Partner knapp 150 € unter dem alten Pauschalbetrag, welcher bei 450 € lag. Hinsichtlich der Forderungshöhe ist anzumerken, dass – von dem reinen Schadensersatz abgesehen – hier kaum Raum zu Herabsetzungen besteht.

Fazit zu aktuellen Kornmeier Abmahnung

Anders als eine andere Anwaltskanzlei, die bereits den 97a Abs. 3 UrhG umzusetzen sucht, addiert die Kanzlei Kornmeier und Partner nicht alle Positionen um davon dann die Anwaltskosten zu errechnen, sondern hat berücksichtigt, dass hier in letzter Minute Änderungen zu dem geplanten Gesetz dergestallt durchgeführt worden sind, dass es sich nunmehr um eine Beschränkung des anwaltlichen Kostenerstattungsanspruchs handelt. Eine Reduktion auf die Summe bemessen nach einem Wert von 1.000,00 EUR. Ob alle anderen Forderungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingehalten wurden, kann allerdings erst nach einer vertieften Prüfung beantwortet werden.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich regelmäßig um Chart Container oder Sampler handelt, für die Abmahnungen von der Kanzlei Kornmeier und Partner ausgesprochen werden, daher ist mit sog. Folgeabmahnungen wegen anderer Lieder (auch von anderen Kanzleien) zu rechnen.
Eine anwaltlich Beratung ist deswegen weiterhin sinnvoll. Wenn Sie eine Kornmeier und Partner Abmahnung erhalten haben, nutzen sie die Möglichkeit einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung.

Haben Sie Fragen?

Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken ist kostenlos.

Sie erreichen uns unter: 040 - 411 88 15 70

Bewertung: 1 Sterne von 1 Abstimmungen.