Boerse.bz: Die Ermittlung der Uploader
Die Frage wie die mutmaßlichen Uploader ermittelt werden konnten, beschäftigt uns derzeit weiter. Die Kollegen von WBS haben einen Durchsuchungsbeschluss veröffentlicht, der mit dem unserer Mandanten praktisch identisch ist. Die Unterschiede sind tatsächlich nur in der Anzahl der Dateien (aufgeschlüsselt nach Filmen, Spielen und Softwaretitel) und wenigen Details.
Ermittlung der Uploader über den E-Mail Anbieter?
Interessant ist auch, dass in allen Beschlüssen offenbar vermerkt ist, dass die Uploader auch auf dem Nachfolgeportal boerse.to angemeldet seien, und dort ebenfalls aktiv war, was sicher nicht immer Fall war. Nach WBS soll die Ermittlung der Uploader durch die E-Mail Anbieter geschehen sein.
Die Kollegen von WBS folgern nun – vielleicht – aus dem Satz:
„Der oben genannte User loggte sich am […] über die IP Adresse auf dem Forum ein, die über den Netzbetreiber dem oben genannten Anschlussinhaber zugeordnet werden konnte.“
Das scheint mit nicht so zwingend. Für die These der Kollegen zur Ermittlung der Uploader spricht zwar, dass in allen Durchsuchungbeschlüssen, die mir bekannt sind, tatsächlich Verweise auf Deutsche E-Mail Anbieter wie „web.de“ erfolgten, andererseits kann der Netzbetreiber natürlich auch der ISP sein, also z.B. die Deutsche Telekom. Außerdem soll sich der Nuzer auf dem „Forum“ eingeloggt haben und nicht bei dem E-Mail Anbieter. Vielleicht haben die Kollegen von WBS auch weitere Quellen. Wir sind wie gesagt skeptisch.
Offene Fragen zur Ermittlung der IP-Adresse der Uploader
Wenn dem so wäre, dass über die E-Mail Provider die IP-Adressen ermittelt worden wären, blieben noch einige Fragen offen:
1. Wie kamen die Ermittler an die E-Mail Adressen? Diese waren nach unsere Kenntnis lediglich bei der Anmeldung angegeben worden und danach später nicht mehr einsehbar.
2. Die E-Mail Provider hätten nach meinem Verständnis melden müssen, wenn eine Nutzung des E-Mail Kontos erfolgte um dann die IP-Adressen – hoffentlich direkt an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Der Zusammenhang zwischen der Nutzung des E-Mail Accounts mit den Rechtsverletzungen scheint mir auch nicht besonders eng. Nur als Beispiel wenn sich ein Beschuldigter von der Wohnung eines Freundes in seinen Account angemeldet hätte, wäre bei dem Freund die Hausdurchsuchung durchgeführt worden! Es ist wohl keinesfalls selten, dass genau das passiert.
Wenn hingegen die IP-Adressen während eines Uploadens getrackt worden wäre, wäre es viel unwahrscheinlicher, dass Dritte in die Schusslinie geraten, schließlich wird es viel seltener passieren, dass ein Upload einer Datei bei einem Freund stattfindet, als dass sich jemand bei einem Bekannten in seinen E-Mail Account einwählt.
3. Ferner ist nicht ersichtlich, wie rückwirkend über einen sehr langen Zeitraum von ca. 3 Jahren ermittelt werden konnte, was alles hochgeladen worden sein soll. Zwar heißt es, dass die GVU schon länger die Plattformen „überwacht“, aber dass dies bereits so lange erfolgt sein soll, ohne dass hier Schritte eingeleitet wurden, scheint mir in doppeltem Sinne unwahrscheinlich.
Fazit zum aktuellen Stand der Diskussion
Nach meiner Meinung ist ein Mitwirken eines Betreibers von Boerse.bz weiter erheblich wahrscheinlicher und für eine rechtsstaatliche Ermittlung wäre diese auch unabdingbar gewesen. Sollte die Ermittlung dagegen tatsächlich allein auf der E-Mail Adresse fußen- oder zumindest schwerpunktmäßig – stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit. Denn zwischen der Rechtsverletzung des Uploadens und dem Einwählen beim E-Mail Anbieter ist eine rechtsstaatlich nicht überwindbare Lücke. Genaueres wissen wir erst, nach unseren Akteneinsichten.
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