Einschränkungen der sekundären Darlegungslast im Filesharing
Die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast im Filesharing sind wohl als höchst umstritten zu bezeichnen. Während die meisten Gerichte mittlerweile aber eher moderate Anforderungen stellen, überraschen die Anforderungen einiger Gerichte immer wieder. Das Amtsgericht Düsseldorf nimmt in Hinweisen aktuell gern auf die Rechtsprechung des BGH zum Transportrecht Bezug und führt aus:
„Bezüglich der Einzelheiten der sekundären Darlegungslast wird auch auf die in dieser letzten Entscheidung in Bezug genommenen Entscheidungen des 1. Senats zum Transportrecht verwiesen. Es sei einmal dahingestellt, was diese jetzt genau beinhalten sollen. Nach meiner Meinung können mangels vergleichbarer Interessenlage die Entscheidungen des BGH zum Transportrecht nur sehr rudimentär genutzt werden.“
Ein sehr häufiges Problem ist in Verfahren, wenn Rechtsverletzungen aus dem Jahr 2009/2010 behauptet werden und die Klage dann 4-5 Jahre später vorliegt, dass sehr hohen Anforderungen was Detailgrad und Plausibilität betrifft, kaum genügt werden kann. Wer erinnert sich tatsächlich noch daran, wer vor 5 Jahren am PC saß und ob ein PC an oder aus war; zumal wenn damals kein Anhaltspunkt bestand auf so etwas zu achten.
Nach meiner Meinung dürfen an die sekundäre Darlegungslast im Filesharing nach langem Zeitablauf nur noch sehr rudimentäre Anforderungen gestellt werden. Dies vor allem deswegen, als die Ansprüche im Transportrecht nach einem Jahr verjähren (vgl. § 439 HGB). Im Urheberrecht diskutieren wir Verjährungen zwischen 3 und 10 Jahren (abhängig nach Gericht). Es liegt auf der Hand, dass innerhalb eines Verjährungszeitraums von einem Jahr selbstverständlich einfacher Zeugen und Beweismittel aufgefunden werden können und die Erinnerung nicht so stark verblasst.
Die gern proklamierte Recherchepflicht gilt nach dem BGH auch nur im Rahmen des Zumutbaren. Hierbei ist insoweit zwischen den Anforderungen, welche an einen Frachtführer im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit gestellt werden, von den Anforderungen an einen Familienvater zur Aufklärung einer unerlaubten Handlung zu differenzieren. Es bedarf insoweit keines erhöhten Argumentationsaufwands zu erläutern, dass ein kommerziell tätiger Vertragspartner aufgrund bestehender Treuepflichten weiter nachzuforschen verpflichtet ist, als ein Familienvater, den gerade gegenüber seiner Familie grundgesetzlich garantierte Treupflichten treffen und nicht gegenüber dem verletzten Rechteinhaber (ähnlich über Näheverhältnis argumentierend Neurauter, GRUR 2014, 657 (662)).
Haben Sie Fragen?
Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken ist kostenlos.
Sie erreichen uns unter: 040 - 411 88 15 70