Neues aus Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unwirksam
Heute morgen war ich in Düsseldorf in einer Filesharing Klage. Normalerweise berichte ich nicht über Hinweise, weil das sonst jeden Rahmen sprengen würde. Der heutige zum AZ 47 C 9754/14 war aber wirklich sehr interessant. Das Gericht teilte mit, dass es keine Anwaltskosten zusprechen würde, als die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung nicht erfüllt seien. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des LG Düsseldorfs – so erläuterte das Gericht in der mündlichen Verhandlung – würde zwar der 97 a Abs. 2 UrhG nicht unmittelbar angewandt, allerdings gäbe es einige Mindestvorraussetzung, welche erforderlich seien. Dazu gehöre u.a. eine klare Darstellung der Rechteinhaberschaft und eine Benennung der Verletzung inklusive Benennung der Tauschbörse.
Diesen Anforderungen konnten offenbar nur die wenigsten an diesem Tag verhandelten Filesharing Abmahnungen genügen. Das Gericht hat zumindest in zwei (?) Verfahren, neben dem von uns geführten, die entsprechenden Hinweise erteilt.
Hintergrund zur Un-Wirksamkeit der Abmahnung:
Das OLG Düsseldorf AZ I-20 W 132/11 v. 14.11.2011 hatte unter dem Schlagwort „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ die Wirksamkeit einer Filesharing Abmahnung in Frage gestellt. Das LG Hamburg hat danach u.a. in hier besprochenen Entscheidung die Frage der Wirksamkeit verschiedener Abmahnungen dann auch unter dem Gesichtspunkt der „Seriösität“ diskutiert. Diese verschiedenen Überlegungen sind dann wohl in den 97 a Abs. 2 UrhG eingeflossen.
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