Was ist eine Tauschbörse?
Fragt unschuldig die Pressmitteilung des Amtsgerichts Münchens um dann eine andere Frage zu beantworten, namentlich warum der Anschlussinhaber haftet. Der nächste Satz der Pressemitteilung lautet dann:
Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus unerlaubt Dateien geladen wurden, muss selbst Nachforschungen darüber anstellen, wer konkret der Täter gewesen ist und dies dem Gericht mitteilen. Sonst haftet er selbst.
Die Beklagte trug vor, wer Zugriff hatte und dass die Nutzer befragt wurden, ferner wurden sogar Verdachtsmomemte gegen einzelne Familienmitglieder geäußert. Es sollen aber Ausführungen zum Nutzungsverhalten gefehlt haben. Zunächst ist mir schon nicht ganz klar, was überhaupt unter das Nutzungsverhalten subsumiert werden soll? „Hat den Pc oft für Homebanking genutzt?, spielt gerne Counter strike?, hört Musik?“ Das Gericht hätte genausogut urteilen können, dass die Farbe des Routers nicht mitgeteilt wurde und deswegen die Nachforschungspflicht/ sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt wurde.
Darüber hinaus kann die Nachforschungspflicht nicht unbegrenzt weit gelten. Der Anschlussinhaber ist nicht Sachwalter der Interessen der Rechteinhaber. Es ist dogmatisch nicht nachvollziehbar, wenn der BGH in drei Entscheidungen die Reichweite der Störerhaftung begrenzt, der Anschlussinhaber aber nur in den Genuss der Pivilegierung kommen soll, wenn er den Täter benennen kann. Genau dies ist nämlich der Fall, wenn solange geforscht werden muss, bis der Täter genannt wird. Zumal es hier um Geschehnisse geht, die regelmäßig 3-4 Jahre in der Vergangenheit liegen, dies muss im Detailgrad ausreichen.
Und er haftet sicher, wäre wohl die passendere Überschrift der Pressemitteilung gewesen, auch in Anlehnung an die letzte Pressemitteilung des AG München Gibst Du mir, geb ich Dir, das kann teuer werden.
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