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Piraterie und Piraten: Black Sails Abmahnung

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Aktuell sollen Abmahnungen der WeSaveYourCopyrights mbH versandt werden. Die Forderung soll 850,00 EUR betragen. Gegenstand der Black Sails Abmahnung ist die Verbreitung einer oder mehrerer Folgen der Serie Black Sails. Zur Frage ob Sie überhaupt haften und was eine Störerhaftung ist, lesen Sie gern auch unsere Erste Hilfe Filesharing.

Piraterie und Piraten

Urheberrechtsverletzer werden von den Rechteinhabern gern als Piraten tituliert und dennoch war das Thema Piraten schon vor 2003 für die Filmindustrie denkbar ungeliebt. Nach einigen Flops insbesondere Roman Polanskis „Pirates“ oder auch dem Piratenthema in der Dystopie „Waterworld“ waren Piratenfilme verpönt. Fluch der Karibik mag die Filmstudios wieder ein wenig versöhnt haben, was zur Folge hat, dass auch einige Piraten Serien (Nein – nicht über die Downloader , sondern über die mit dem Papagei) wie Crossbones und eben Black Sails veröffentlicht wurden. Film Piraterie hat aber nun Dritte auf den Plan gerufen, von Rechtsverletzungen zu partizipieren.

Piraterie und Freibeuter

Freibeuter kapern Schiffe mit Erlaubnis einer Regierung (Kaperbrief). An Freibeutertum musste ich denken, als ich mir die Informationen zu dem Rechteinhaber „Crystalis Entertainment UG (haftungsbeschränkt)“,Friedrichstraße 171, 10117 Berlin anschaute. Deren Gegenstand des Unternehmens ist nämlich nach Interneteinträgen „Der Einkauf sowie Online-Distribution von Film- und Serienrechten.“ Das sowie der Umstand dass das Grundkapital 1.000,00 EUR betrug – was freilich jederzeit erhöht werden kann – führt mich zu der Annahme, dass wieder einmal im Wesentlichen die sog. Tauschbörsenverwertungsrechte übertragen werden sollen, diesmal aber nicht bei Musik (Digirights mbH), oder Pornos (M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD), diesmal geht es um Serien und Filme (Crystalis Entertainment UG). Gekapert werden sollen die Piraten (Downloader).

Tauschbörsenverwertungsrechte gewährt Recht abzumahnen?

Firmen wie Digirights oder MICM oder wohl auch Crystalis finden sich nicht auf dem Bild und Tonträger. Es gibt sie wohlwollend besprochen weil es Urheberrechtsverletzungen gibt, realistisch aber wohl weil es Abmahnungen gibt. Sie erwerben nicht ausschließliche Nutzungsrechte, um diese klassisch auszuwerten, indem sie Tonträger vertreiben oder Nutzungsrechte an andere Firmen veräußern. Der Geschäftszweck genannter Firmen besteht in der Auswertung der Verletzung. Die mittlerweile wohl insolvente Digiprotect hat den Geschäftszweck mit dem Satz geprägt „Turn Piracy into Profit“. Die Firmen erwerben im wesentlichen das ausschließliche Recht den Film in einer Tauschbörse anzubieten. Wenn jemand den Film über eine Tauschbörse herunterlädt, verletzt er dieses Recht. Das Besondere an diesem Geschäftsmodell ist, dass normalerweise Rechteinhaber sich freuen, wenn es keine Piraterie mehr gibt. Sie können dann nämlich besser Geld verdienen. Die Genannten haben ohne Rechtsverletzung kein Einkommen. Dies zeigt die Perversion des Geschäftsmodells und warum es abzulehnen ist. Rechtlich habe ich auch hier dazu schon einiges geschrieben.

Black Sails Abmahnung

Führt dies aber dazu, dass die Black Sails Abmahnung nicht ernst zu nehmen ist? Nein, leider nicht. Zum einen ist mir der genaue Geschäftszweck der Crystalis UG noch nicht gewiss. Es spricht zwar einiges für meine Deutung, aber echte Sicherheit wird wohl erst eine Akteneinsicht des Auskunftsverfahrens bringen. Zum anderen, gibt es den formaljuristischen Ansatz, dass auch das Tauschbörsenrecht durchaus kommerzialisierbar ist. Jedenfalls ist die Höhe dann aber angreifbar und zwar sowohl was Anwaltskosten als auch Schadensersatz angeht. Das AG München AZ 171 C 2701/14 hat mit Beschluss v. 12.6.2014  hat für einen anderen Filesharing Verwerter festgehalten wie folgt:

Die entscheidende Frage ist aber, ob und welchen wirtschaftlichen Wert diese Rechtsstellung hat. Die Klagepartei kann nicht verlangen, so gestellt zu werden wie der Filmhersteller, dessen Geschäftsmodell darin besteht, seine Filmwerke umfassend zu vermarkten. Denn die Klägerin hat weder ein Interesse an noch einen Plan betreffend die Vermarktung der gegenständlichen Filmwerke. […] Die Klägerin verfolgt ein gänzlich abweichendes Geschäftsmodell, wenn man die Regelungen des Lizenzvertrags zugrunde legt. Ausweislich Ziffer 4. („Costs and Payment Split“) erhält die Klägerin, nachdem ihre Kosten abgerechnet worden sind, 60% der infolge von festgestellten Rechtsverletzungen eingetriebenen Gelder. Die Klägerin ist also wirtschaftlich davon abhängig, daß es Rechtsverletzungen durch dritte Personen gibt. Ihr wirtschaftlicher Erfolg hängt von der Anzahl der festgestellten Rechtsverletzungen ab. Damit unterscheidet sich die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Stellung maßgeblich von ihrer Lizenzgeberin. Während die Lizenzgeberin (Licensor) ein wirtschaftliches Interesse daran hat, die Rechtsverletzungen zu minimieren, da sie dann darauf hoffen kann, daß an ihrem Produkt interessierte Personen dieses auf legalem Weg unter Vergütung der Lizenzgeberin beziehen, stellt eine derartige Situation das wirtschaftliche Aus für die Klägerin dar. Die wirtschaftliche Existenz und der Erfolg der Klägerin stellt und fällt mit der Existenz des Phänomens der Onlinepiraterie. Aus diesen Gründen ist es völlig undenkbar, die Klägerin wie einen Filmhersteller oder einen Lizenznehmer zu behandeln, der wirtschaftlich wie ein Filmhersteller agiert, nämlich an der Vermarktung seines Produkts gegen Vergütung interessiert ist. Das von der Beklagten verfolgte Geschäftsmodell weist insoweit keine Gemeinsamkeiten auf, so daß eine Gleichbehandlung nicht er-folgen kann. Eine Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, daß die Klägerin auf der Grundlage des vorgelegten Li zenzvertrages gar keinen Schadensersatz geltend machen kann, da sie substanziell gar keinen Schaden erleiden kann. Davon unberührt bleibt jedoch die Frage, ob die Klägerin die Abmahnkosten geltend machen kann.
5. Abmahnkosten
[…] Das Gericht hat aber vor dem bereits dargelegten wirtschaftlichen Hintergrund der Klägerin erhebliche Probleme mit der Festlegung des Streitwerts. […] Sie [sc. die Klägerin] möchte wie ein Filmhersteller oder ein Filmverwerter behandelt werden, obschon sie ein gänzlich anderes Geschäftsmodell verfolgt. Tauschbörsensoftware mag für Filmhersteller und Filmvermarkter tatsächlich eine erhebliche Gefahr darstellen, für die Klägerin gilt dies gerade nicht. Ganz im Gegenteil, die Klägerin lebt von den Verletzungshandlungen dritter Personen. Ihr wirtschaftlicher Erfolg hängt davon ab, daß das Phänomen der Onlinepiraterie gerade nicht beseitigt werden kann. Die Klägerin wird allenfalls indirekt von dem Phänomen gefährdet, nämlich dann wenn die klassische Filmindustrie durch Onlinepiraterie in den wirtschaftlichen Ruin getrieben werden würde. Dies scheint zumindest absehbar nicht der Fall zu sein. Davon abgesehen ist der entscheidende Punkt wiederum: Die Klägerin kann nicht verlangen, wie ein klassischer Filmproduzent oder Filmvermarkter behandelt zu werden. Die Klagepartei selbst beruft sich auf die entsprechende Rechtsprechung, wonach der Streitwert sich am Interesse des Verletzten an der Unterbindung gleichgelagerter Verletzungshandlungen in der Zukunft zu orientieren hat. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Unterbindung ist aber mitnichten gleichzusetzen mit dem wirtschaftlichen Interesse eines Filmproduzenten. Überspitzt ausgedrückt, hat die Klägerin überhaupt kein wirtschaftliches Interesses an einer nachhaltigen Unterbindung derartiger Verlet¬zungen, da damit ihr Geschäftsmodell in Frage gestellt wird.
Eine Bemessung des Gegenstandswerts für die Abmahnvorgänge mit 10.000,00 Euro ist damit ausgeschlossen. Das Gericht tendiert dazu, daß wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einem Abmahnvorgang auf 1.000,00 Euro zu schätzen.

Black Sails Abmahnung – unser Fazit:

Es bestehen unabhängig von der Frage, ob und wer die behauptete Rechtsverletzung begangen hat, gute Argumentation sich gegen die Abmahnung zu wehren. Der Teufel steck aber im Detail und wirklich geklärt sind viele Punkte noch nicht, daher ist – wie so oft – Beratung und Begleitung bei einer Black Sails Abamhnung durch einen Anwalt sinnvoll. Sprechen Sie uns einfach an.

UPDATE Black Sails Abmahnung

Es scheint sich unsere Vermutung zu bestätigen. Es handelt sich bei der Crystalis Entertainment UG um einen Filesharing Verwerter. In einer uns vorliegenden Abmahnung heißt es:

„Unsere Mandantschaft ist in Bezug auf das streitgegenständliche Filmwerk Inhaberin des urheberrechtlichen Nutzungsrechts im Sinen des § 19a UrhG (Recht auf öffentliche Zugänglichmachung). Sie hat die Nutzungsrechte aus § 19 a UrhG in Bezug auf die TV Serie „Balck Sails“ inklusive aller Staffeln und Episoden vom Filmhersteller, der STARZ Entertaintment, LLC 8900 Liberty Circle, Englewood, CO 80112, USA in allen Sprachversionen für die Länder Deutschland, Dänemark, Schweden, Finnladn und Großbritantien in exklusiver (d.h. ausschließlicher Weise rechtsgeschäftlich erworben.“

Bei einer Amazon Recherche wird als Studio 20th Century Fox Home Entertainment genannt. Für diese mahnt bekanntlich die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Inwieweit 20th Century Fox Home Entertainment das Recht aus 19a UrhG nicht innehat, müsste noch geklärt werden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs stehen dazu gern bereit.

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