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Zur knackigen Abmahnung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen am Beispiel einer Nesselhauf Abmahnung

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Wer sich mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen in den Medien beschäftigt und Mandanten vertritt, bekommt zwangsläufig viele Abmahnungen von Kollegen zu sehen und schreibt auch selber einige. Dieses Jahr hatten wir wieder einige skurrilere Fälle etwa Streit unter Hamburger Politikern, Nacktfotos in der U-Bahn, Fotos von Sportlern und die gelegentlichen Prominenten.
Was mir dieses Jahr aber besonders auffällt, ist dass kleinere Kanzleien, die nur gelegentlich mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu tun haben, ihre Abmahnungen schulbuchmäßig aufbauen: Erläuterung der Anspruchsstellers, Erläuterung warum die besprochene Passage eine Persönlichkeitsrechtverletzung darstellt etc., Aufforderung zur Unterlassung, Beifügung einer UE und das Ganze garniert mit Urteilen zu den verschiedensten Punkten.

Knackig kurze Nesselhauf Abmahnung

In der mir nun zur Prüfung vorgelegten Nesselhauf Abmahnungen dagegen bestand die Abmahnung im wesentlichen aus dem Korpus, eigentlich eher ein Gerippe. Zwar kann ich nachvollziehen, dass Nesselhauf Rechtsanwälte keine Veranlassung sehen, etwas zu Ihren Mandanten zu schreiben; zumindest der Mandant aus den mir vorgelegten Abmahnungen hat eine Vorstellung kaum nötig;  ich war aber überrascht  keine Ausführungen zur Erläuterung der Rechtsverletzung(en) zu finden. Es wurde einfach konstatiert, dass der Artikel „mit mehreren Passagen und einem Foto“ das Persönlichkeitsrecht verletzt. Ferner wurde auch aufgefordert eine (bestimmte) Unterlassungserklärung abzugeben, wobei die beanstandeten Passagen sich erst aus der Unterlassungserklärung ergaben. Das dürfte unschädlich sein, als die Unterlassungserklärung selber in die Abmahnung integriert war – habe ich aber in dieser Form so auch vorher noch nicht gesehen. In der Folge konnte eine Abmahnung auf zwei Seiten und eine Abmahnung auf fünf Seiten erfolgen.

Warum kann Nesselhauf Rechtsanwälte eine Abmahnung auf zwei Seiten erstellen?

Nesselhauf Rechtsanwälte – übrigens zeichnen sich auch Abmahnungen von Schertz Bergmann nicht durch unnötige Geschwätzigkeit aus – gehen offenkundig in den mir vorgelegten Abmahnungen davon aus, dass sie als Profis es mit Gegnern zu tun haben, die ebenfalls Profis sind. Außerdem indiziert eine kurze Abmahnung natürlich auch Selbstsicherheit. Die mir von Nesselhauf Rechtsanwälten vorgelegte Abmahnungen sollen zum Ausdruck bringen: Der Fall ist absolut eindeutig, die Verletzung ist offensichtlich. Auch wenn ich den Kollegen zumindest bei der Eindeutigkeit nicht in allen abgemahnten Punkten der Berichterstattung recht geben mag, und ich – wenn auch nicht zwingend beim Landgericht Hamburg – durchaus Raum für negative Kostenfolgen bei Kostenwidersprüchen oder sofortigen Anerkenntnissen sehe, finde ich die Nonchalance ernsthaft beeindruckend. Es wäre übrigens kein Problem für Nesselhauf Rechtsanwälte ihre Abmahnung etwas anzudicken, als es sich nur um Textbausteine handelt, die einzufügen wären; was klarstellt, dass es nicht um Arbeitsvermeidung geht.

Wird sich diese schneidige Abmahnung durchsetzen?

In anderen Bereichen sind die Anforderungen an Abmahnungen ja sogar gesetzlich normiert vgl. 97 a Abs. 2 UrhG. Ich glaube unabhängig davon, dass diese schnörkellose Art der Abmahnung weiterhin den drei oder vier schwerpunktmäßig im Persönlichkeitsrecht verhafteten Anwaltskanzleien vorbehalten bleibt. Nicht zuletzt weil oft eine Abmahnung auch für den eigenen Mandanten geschrieben wird, und dieser  enttäuscht sein wird, wenn die Abmahnung zum Beispiel nicht zumindest an zwei oder drei Stellen mit Rechtsprechung gespickt ist und in der Abmahnung „kaum etwas steht“.

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