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Gutsch Schlegel – Hell on Wheels Abmahnung

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Die Kanzlei Gutsch und Schlegel mahnt aktuell für die WVG Medien GmbH die Serie „Hell on Wheels“ ab. Das interessante an dieser Abmahnung ist die Darstellung der Rechteinhaberschaft. So heißt es in einer mir vorliegenden Gutsch Schlegel – Hell on Wheels Abmahnung: Mit Vertrag vom 1. Oktober 2010 […] hat die Entertainment One UK Limited [….] das Verbreitungsrecht an den Folgen der Staffel „Hell On Wheel – Series 5“ unter anderem für das Gebiet „Deutschland“ für den Bereich „Videorechte“ exklusiv sowie das Recht zur öffentliche Zugänglichmachung für den Bereich „Onlinerechte“ nicht exklusiv auf unsere Mandantin [sc. also die WVG Medien GmbH] übertragen.

Nach der Gutsch Schlegel – Hell on Wheels Abmahnung besitzt die WVG Medien GmbH hinsichtlich der „Online-Rechte“ gemäß 19 a UrhG also keine ausschließlichen Nutzungsrechte sondern offenkundig nur einfache Nutzungsrechte.

Es wird in der Rechtsprechung wohl überwiegend, die Auffassung vertreten, dass selbst wenn nur DVD Rechte (also physische Vertriebsrechte) vorhanden sind, ein Unterlassungsanspruch und damit Kostenerstattungsanspruch besteht. Zu dieser Frage sind die Ausführungen des LG Hamburg AZ 310 O 46/10 v. 30.7.2010 lehrreich in denen explizit erläutert wurde, dass das Verbotsrecht also der Unterlassungsanspruch weiterreicht als das positive Benutzungsrecht. Diese – in Rechtsprechung und Literatur wohl ganz herrschende – Rechtsauffassung wird auch durch die Entscheidung (Beschluss) des OLG München Az 6 W 86/13 v. 15. Januar 2013 bestätigt. Dort heißt es:

„Dem Landgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es die Aktivlegitimation der Beteiligten zu 1) mangels Inhaberschaft von ausschließlichen Verwertungsrechten im Online Bereich verneint und die nicht ausreichend erachtet. Denn dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Verbietungsrecht des Rechteinhabers weiter als sein positives Benutzungsrecht. Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass die Beteiligte zu 1 nicht auch über die ausschließlichen Verwertungsrechte im Onlinebereich verfügt, denn ihre Rechtsposition in Bezug auf die Verwertung auf Datenträger (DVD, BD) wird durch die öffentliche Zugänglichmachung über online Tauschbörsen in erheblichem Umfang beeinträchtigt wie von der Beteiligten zu 1 zu Recht geltend gemacht wird (so auch das OLG Hamburg in dem auszugsweise im Schriftsatz vom 21.11.2012, Seite 3 f wiedergegebenen Urteil vom 28.3.2012 – 5U176/10). Denn – die der Auswertung im Fernsehen – in der Regel nachfolgende Videoverwertung (DVD, PID) wird auf weniger Interesse stoßen, wenn die Filme bereits vorher rechtswidrig über online Tauschbörsen verbreitet wurde. Folglich kann der Beteiligte zu 1 angesichts ihrer Rechtsstellung als ausschließliche Lizenznehmerin für den Bereich an? Oben Videorechte“ ein eigenes wirtschaftliches Interesse gegen Rechtsverletzungen online Bereich vorzugehen, nicht abgesprochen werden, auch wenn die Beteiligte zu 1 hinsichtlich der online Verwertung keine ausschließlichen Nutzungsbefugnisse besitzt.“

Damit stellt sich die Frage, ob solch einfachen und nicht exklusiven Nutzungsrechte einen Schadensersatz rechtfertigen. Beim Schadensersatzanspruch muss die WVG Medien GmbH aufgrund nicht exklusiver Rechte vor dem Hintergrund der Tintenpatrone 1 Entscheidung (BGH GRUR 2009, 896 zuvor darlegen, welcher Anteil des konkreten Gesamtschadens auf Ihn entfällt:

„Da der Verletzer nicht mehr als den vollen Schadensausgleich zu leisten hat, wird der Geschädigte in einem solchen Fall, auch wenn er Schadensausgleich nach der Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns verlangt, zunächst darzulegen haben, welcher Anteil des (konkreten) Gesamtschadens auf ihn entfällt. In Höhe dieses Anteils kann er sodann auch auf die anderen Ausgleichsmethoden zurückgreifen.“

Das sollte die WVG Medien GmbH durchaus vor Schwierigkeiten stellen. Damit bleibt für die Gutsch Schlegel – Hell on Wheels Abmahnung festzuhalten, dass Abmahnkosten erstattungsfähig sind, beim Schadensersatz allerdings durchaus Hürden genommen werden müssen.

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