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Höcker gegen Hoenig – Wer hat Recht?

Von
Fight Club

Aktuell gibt es eine interessante Auseinandersetzung zwischen dem Medienrechtler Dr. Höcker aus Köln und dem Strafrechtler Hoenig aus Berlin. Beides in ihrem Bereich versierte und überregional geschätzte Anwälte.

Wie alles begann?

Der Kollege Hoenig berichtete am 31. Januar 2017 über einen Angriff eines jungen Mannes auf einen Türsteher in dessen Verlauf der Türsteher mindestens zweimal in den Rücken gestochen wurde. Über diesen Vorfall berichtete der Kollege Höcker auf seinem Facebook Profil emotional um nicht sogar zu sagen populistisch geschrieben. Der Kollege Hoenig störte sich offenkundig an der Darstellung und juristischen Bewertung des Falls durch RA Höcker. Sicher ist, dass RA Höcker in seiner Darstellung nichts ausließ, was üblicherweise an Stammtischen diskutiert wird: Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt, drohende Strafe viel zu niedrig und Täter schon wieder auf freiem Fuß und nicht in Haft.

Fairerweise sollte man anmerken, dass die Darstellung nicht auf einer offiziellen Homepage der Kanzlei sondern auf einer eher privat geprägten Seite erfolgt ist. Zumal der Sachverhalt sich auch in Köln abspielte, und das nunmal die Heimatstadt des Kollegen ist, vielleicht ist er auch mit den Gastronomen befreundet. Je mehr man sich betroffen fühlt, desto weniger sachlich ist nun einmal die Auseinandersetzung.

Was ist trotz allem bedenklich?

Nach meiner Meinung hätte sich der Kollege Höcker mit der Beurteilung der Strafbarkeit deutlich zurückhaltender zeigen sollen. Der Kollege Hoenig rügt nicht ohne Grund, dass das nicht die Kernkompetenz von RA Hoecker ist – was dieser freilich auch nicht behauptet. Das gilt umso mehr, wenn letztlich – ohne Aktenkenntnis – eine Ferndiagnose durch die Hose erfolgt.

Ein wenig mehr Zurückhaltung halte ich im Übrigen auch für angebracht, wenn es um die Untersuchungshaft geht. Die Gründe für Untersuchungshaft sind nun einmal in der StPO geregelt und wenn keiner der Gründe vorliegt, kann der mutmaßliche Täter bis zu seiner Verhandlung pfeifend durch die Stadt laufen und jeden Abend Party machen. Untersuchungshaft dient nun einmal nicht dazu den vermeintlichen Täter von der Straße zu holen, wie es scheinbar populistisch immer wieder verstanden oder gehofft wird.

Was ist an den Aussagen Hoenigs bedenklich?

Dem Kollegen Hoenig ist zu Gute zu halten, dass er den Sachverhalt gut auf den Punkt bringt, scheinbar wirft er dem Kollegen Hoecker auch eine konservative Geisteshaltung vor, was im öffentlichen Diskurs kein ernsthaftes Argument ist, allein deswegen selber im Recht zu sein.

Klar über das Ziel hinaus schießt der Kollege Hoenig, wenn er eine Stellungnahme (Positionierung  oder besser wohl Distanzierung) der in der gleichen Kanzlei tätigen Kollegen zu dem Verhalten des Kollegen Hoeckers fordert:

Was mich sonst noch interessiert
Liebe Kolleginnen und Kollegen Dr. Carsten Brennecke, Dr. Frauke Schmid-Petersen, Dr. Sven Dierkes, Dr. Ruben Engel, Dr. Marcel Leeser, Dr. Johannes Gräbig, Dr. Christian Conrad, Dr. Anja Wilkat, Dr. Lucas Brost und Dr. Julian Rodenbeck. Wie positioniert Ihr Euch zu dem Verhalten Eures Frontman’s?

Damit wird nämlich zum einen der Vorwurf künstlich erhöht und zum anderen der Kreis der Beteiligten ohne Not erweitert. Außerdem hat diese Aufforderung das implizite Geschmäckle des „distanziert Euch sonst hängt ihr auch“. Das braucht kein Mensch.

Wer hat Recht?

Der Kollege Hoenig hat Recht soweit er kritisiert, dass der Kollege Hoecker sich ohne Not populistisch äußerte. Da hätte man von einem Rechtsanwalt mehr Zurückhaltung erwarten dürfen. Allerdings hätte der Kritik des Kollegen Hoenig ein deutlich sachlicherer Ton ebenfalls gut getan. Letztlich ist die Darstellung des Kollegen Hoenig ähnlich emotional geprägt wie die Darstellung des Kollegen Hoeckers. Daher von mir ein „unentschieden“.

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