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Veganer außer Rand und Band: Veganer-Boykott vor Ladengeschäft

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In Amerika gibt aktuell eine Tendenz von Veganern sich vor Restaurants zu stellen und dort gegen das Restaurant und für die Rechte der Tiere zu demonstrieren. Exemplarisch ist hier ein Artikel aus der Washington Post zu nennen. Das Besondere dabei ist, dass diese Bewegung sich primär gegen Unternehmen richtet, die Fleisch aus Bio-Betrieben verarbeiten.  Die Idee dahinter scheint zu sein, dass Fleischkonsum niemals zu rechtfertigen ist. Die Aggressivität dieser Proteste ist dabei bemerkenswert, wöchentlich (am Wochenende) oder gar täglich zu den Stoß-Zeiten, stehen 2-4 Veganer mit Schildern vor dem Geschäft und skandieren Sprüche „no excuse for animal abuse“. Außerdem sprechen Sie potentielle Gäste darauf an, das Restaurant nicht zu besuchen. Das Ziel der Demonstrationen ist es solange Druck auszuüben bis das Restaurant nur noch vegane Gerichte anbietet. Diese Taktik soll tatsächlich mehrfach gewirkt haben. Einer der Aktivisten Leon Goldberg hat dazu auch ein Video auf seiner Facebook Seite veröffentlicht:

❗️Antler RESTAURANT OWNER TAUNTS US by DISMEMBERING a DEER’S LEG in VIEW of OUR PROTEST; COPS INTERVENEFor licensing of this video, contact licensing@unilad.co.uk.

Gepostet von Len Goldberg am Freitag, 23. März 2018

Boykottaufrufe vor Betrieben – Deutsche Geschichte

In Deutschland sind solche Vorgehensweisen aufgrund unserer Vergangenheit zumindest in dieser Intensität nur schwer vorstellbar. Jeder kennt die verstörenden Bilder aus unserer NS-Vergangenheit, auf denen Nationalsozialisten vor Geschäften jüdischer Mitbürger zum Boykott derselben aufriefen. Damit sollen die Teilnehmer des Veganer-Boykotts natürlich nicht in die Nähe der verbrecherischen Handlungen der Nazis gerückt werden, gleichwohl ist es erklärlich, dass ein sofortiges Unbehagen auftritt, wenn man als Deutscher einen Menschen vor einem Geschäft mit einem Boykott-Schild erblickt. Das ist aber eine reine Empfindung.

Sind Boykottaufrufe grundsätzlich rechtlich erlaubt

Vor diesem Hintergrund kann man aber sich durchaus fragen, ob Boykottaufrufe in Deutschland überhaupt gestattet sind. Die Antwort ist eindeutig. Ja, Aufrufe zum Boykott sind gestattet. Dies wurde zuletzt in einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 10. August 2017 AZ 16 U 255/16 bestätigt. In dieser Entscheidung hatte das OLG bestätigt , dass ein Boykottaufruf gegenüber einem Caterer auf Facebook gestattet ist. Zumindest solange keine unwahren Tatsachenbehauptungen in dem Boykottaufruf enthalten sind, kann der betroffene Unternehmer sich dagegen nicht zur Wehr setzen.

Gilt dies auch, wenn der Boykott wiederholt, dauerhaft und vor Ort stattfindet?

Schwieriger und nicht ganz so eindeutig ist die Frage zu beantworten, wenn es nicht nur um einen Boykottaufruf geht, sondern der Boykott fast täglich oder zumindest wöchentlich direkt vor dem Geschäft stattfindet. Zumindest der wiederkehrende Protest um einen Betrieb wegen der Verluste an Kundschaft zur Änderung seiner Geschäftspraxis zu bewegen, stellt nach meinem Dafürhalten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 30.5.1972, AZ VI ZR 6/71 dazu instruktiv ausgeführt:

„Es ist aber ebenfalls anerkannt, daß unmittelbare Eingriffe in fremden Gewerbebetrieb eine Ersatzpflicht auch dann auslösen können, wenn sie ohne das Bewußtsein der Schädigung vorgenommen oder nicht als Sittenwidrig zu werten sind (BGHZ a.a.O. S. 256). Die notwendige Begrenzung dieser Haftung ergibt sich dadurch, daß die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Handelns hier nicht schon wegen des Eingriffstatbestandes grundsätzlich zu bejahen, sondern in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen ist (BGHZ 45, 296, 307 [BGH 21.06.1966 – VI ZR 261/64] m.w.Nachw.;Urteil vom 14. Januar 1969 – VI ZR 196/67 = VersR 69, 352;Urteil vom 20. Juni 1969 – VI ZR 234/67 = VersR 69, 851). Steht, wie im Streitfall, politisch motiviertes Handeln in Frage, so muß diese Prüfung von den in Betracht kommenden, durch das Grundgesetz und die Landesverfassungen geschützten Freiheiten ausgehen. Das kann dazu führen, daß die Antwort auf die Frage der Rechtswidrigkeit auch durch die Willensrichtung des Handelnden mitbestimmt wird. Insbesondere bei Betriebsbehinderungen, die durch Demonstrationen verursacht werden, kann es für die Frage der Rechtswidrigkeit darauf ankommen, ob die Behinderung das Ziel oder nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung der Demonstration ist. Der Streitfall bietet hiernach angesichts der vom Berufungsgericht über die Willensrichtung des Beklagten getroffenen Feststellungen keinen Anlaß zur Prüfung der umstrittenen Frage, ob die Haftung für Vermögensschäden aus Eingriff in den Gewerbebetrieb durch Demonstrationen etwa auch bei nur fahrlässigem, insbesondere leicht fahrlässigem Handeln zu begründen wäre.“

So ist es nach meinem Dafürhalten auch hier, die Behinderung und Schädigung des Unternehmens ist das Ziel. Die Grundrechte wie Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit der veganen Protestler wirken übrigens ohnehin nicht unmittelbar gegenüber dem Unternehmen, als es sich bei den Grundrechten um Schutzrechte gegenüber dem Staat handelt. Die Grundrechte sind aber im Rahmen einer Abwägung der Rechtswidrigkeit der Handlung zu berücksichtigen. Wenn es das Ziel ist, den Unternehmer primär wirtschaftlich zu schädigen und ihn wirtschaftlich zu ruinieren, dann sind  nach meiner Meinung seine Interessen höher zu bewerten, diese Handlungen nicht hinzunehmen.

Was kann der Unternehmer in der Praxis gegen einen Veganer-Boykott unternehmen?

Leider handelt es sich bei dem Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen zivilrechtlichen Anspruch. Der betroffene Unternehmer kann daher nicht die Polizei rufen, um den Veganer Boykott) zu beenden, bzw. diese wird ihm nicht helfen. Vielmehr sollte der Unternehmer die Demonstranten abmahnen also zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Pikanterweise sind die weiteren rechtlichen Schritte, sollte der Demonstrant die Abmahnung ignorieren nicht einfach umzusetzen. Schließlich sind dem Unternehmer weder der Name noch die Adresse des Teilnehmer am Veganer-Boykott bekannt. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Adresse wird zwangsläufig scheitern. Nun gibt es einige Tricks an Namen und Adressen zu ermitteln, der naheliegendste ist sicher eine social Media Recherche, glücklicherweise ist Selbstdarstellung in diesem Bereich fast genauso ausgeprägt, wie das Bedürfnis anderen Menschen, die eigene Lebensauffassung aufzudrängen, wie das obige Video von Leon Goldberg auf Facebook eindrucksvoll belegt.

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