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Antrag bei Verdienstausfall wegen Schul- und Kitaschließungen

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Verdienstausfall wegen Schul- und Kitaschließungen

Arbeitnehmer oder Selbstständige, die aufgrund der Schließung der KITAs und Schulen nicht arbeiten konnten, haben die Möglichkeit eine Entschädigung zu beantragen.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertageseinrichtung oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes oder - bei Geschwistern - mehrerer Kinder wahrnehmen können. Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbaren Krankheiten angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung.
Ist die Arbeitszeit der Eltern ohnehin aufgrund einer Anordnung von Kurzarbeit verkürzt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Denn dann können Eltern ihre Kinder während dieser Zeit selber betreuen, weil sie keine Arbeitsleistung erbringen müssen. Können Eltern bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung fernbleiben, besteht ebenfalls kein Anspruch. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn den Eltern noch Zeitguthaben zustehen. Dieses ist vorrangig abzubauen. Ein Anspruch besteht auch nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Die Entschädigung wird ab dem 30.03.2020 geleistet.

Ein entsprechender Antrag kann online für die folgenden Länder online gestellt werden:

  • Baden-Württemberg
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein

Dies geschieht unter  https://ifsg-online.de/antrag-schul-und-kita-schliessung.html.

Bitte beachten Sie, dass Anträge für Arbeitnehmer über den Arbeitgeber eingereicht werden sollen, lesen Sie sich dazu die Details unter obigem Link in Ruhe durch.

 

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