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Coaches in der Haftung: Rückforderung möglich - Teil 2

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Coaches Rückzahlung

Nachdem wir uns im ersten Teil dieser Reihe mit der Frage beschäftigten, warum derart viele Coaching-Verträge mit überschaubaren Wert abgeschlossen werden, beschäftigt sich der vorliegende Beitrag mit der Frage, wie ein Coaching Geschädigter sein Coaching Honorar zurückbekommt oder zumindest weitere (Raten)zahlungen begründet zurückweisen kann.

Coaching Vertrag nichtig!

Das OLG Celle vom 01.03.2023 (Az. 3 U 85/22) hat entschieden, dass Coaching Veranstaltungen, die online stattfinden, regelmäßig als Fernunterricht unter der Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Kurs der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient. Das wird aber wohl nur selten der Fall sein - etwa bei Coachings wie man Karpfen fängt oder sich in Videospielen verbessert (gibt es beides). 

Die Qualifizierung als Fernunterricht hat erhebliche rechtliche Konsequenzen:

1. Nach § 4 FernUSG hat der Teilnehmer ein Widerrufsrecht, über welches der Teilnehmer belehr werden muss. Dies steht ansonsten nur Verbrauchern zu.
2. Fernlehrgänge bedürfen nach § 12 FernUSG der Zulassung bei der ZFU Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht; sonst ist der geschlossene Coaching Vertrag nichtig, und es besteht ein Sonderkündigungsrecht nach § 7 FernUSG

Folge der Nichtigkeit

Als Folge können die Coaching Geschädigten Ihr gezahltes Geld zurückfordern. Ein 2020 geleistete Zahlung für ein Coaching könnte mindestens noch bis 2023 zurückgefordert werden. Geschädigte sind aber gut beraten unmittelbar tätig zu werden. Es würde mich überraschen, wenn der ein oder andere Coach nicht unmittelbar beginnt, seine wirtschaftliche Situation zu verschleiern. Einfach ist es Zahlungen nicht zu leisten auch wenn diese nicht einfach eingestellt werden sollte, sondern durch entsprechende anwaltliche Argumentation flankiert werden sollte.

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