LG Hamburg v. 14.3.2008 überraschend kritische Entscheidung!
Der Kollege Dr. Großkopf berichtete kürzlich in einer Pressemitteilung über einen interessanten Erfolg vor dem Landgericht Hamburg (308 o 76/07). Die Entscheidung liegt seit Anfang letzter Woche im Volltext vor. In dieser Entscheidung wies das LG Hamburg eine Klage der Rechtsvertreter der Musikindustrie, der Kanzlei Rasch aus Hamburg, ab. Das Gericht rügte die Beweissicherung der Musikindustrie für die vorgeworfene Rechtsverletzung.
Das Gericht führte aus: „Die von der Firma p(…) GmbH selbst gefertigten Ausdrucke sind jedoch kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen. Der von der Klägerin für den Ermittlungsvorgang als Zeuge benannte (…), Leiter des Ermittlungsdienstes der p(…) GmbH, konnte zu den Ermittlungen aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Vielmehr hat er nur ausgesagt, dass die Ermittlungen durch einen Studenten namens (…) vorgenommen worden seien, der inzwischen wieder in Litauen lebe. Dieser habe ihm dann die Ermittlungsergebnisse vorgelegt und er habe die Ergebnisse am Bildschirm auf Plausibilität überprüft. Bei den Ermittlungen selbst sei er nicht dabei gewesen und er habe auch nicht die Musikdateien angehört. Andere Beweismittel für die Durchführung der Ermittlungen hat die Klägerin nicht benannt.“
Die Kanzlei Rasch hatte also keinen Zeugen für die Rechtsverletzung, weil derjenige, der die Rechtsverletzung hätte bezeugen sollen, sich nicht mehr in Deutschland aufhielt. Auch wenn diese Entscheidung sehr erfreulich ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Kanzlei Rasch denselben Fehler zweimal begehen wird.
Aufsehenerregend ist allerdings, dass das LG Hamburg, das eher für eine abmahnerfreundliche Rechtsprechung steht, nun etwas unberechenbarer wird. Die Zeiten, in welchen eine Klageerhebung in Hamburg einen sicheren Sieg für die Industrie bedeutet, sind damit wohl vorbei.
Es bleibt damit spannend.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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