OLG Frankfurt vom 1.7.2008 AZ 11 U 52/07 – Neue Entwicklung in der Rechtsprechung
Graue Wolken am Himmel für die Kanzlei Rasch und andere Kanzleien, die sich auf die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht dafür einstehen muss, wenn Dritte sich seines ungeschützten W-Lan Anschlusses bedienen. Diese Entscheidung ist – gelinde gesagt – überraschend und in meinen Augen absolut spektakulär. Das OLG setzt sich in dieser Entscheidung sehr ausführlich mit der Reichweite der Störerhaftung auseinander. Bestätigt seine eigene Rechtsprechung und setzt sich sogar mit „faktischen Argumenten“ der Gegenseite auseinander: „Der Senat verkennt nicht, dass die Feststellung …. von Urheberrechtsverletzungen im Internet … erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten besteht… Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Gerichts aber nicht, die Störerhaftung über Ihre allgemein anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.“Auch die Argumentation des LG Hamburgs, der Anschlussinhaber müsse seinen Anschluss notfalls durch einen Profi für Geld sichern lassen, wird durch das OLG abgelehnt.
Diese Entscheidung sollte aber keinesfalls als Freibrief für Tauschbörsennutzer verstanden werden. Die Entscheidung steht schließlich im Widerspruch zu einigen anderen obergerichtlichen Entscheidungen, nach denen der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen über ein ungeschütztes W-lan zur Verantwortung gezogen werden kann.
Die größte Überraschung ist aber in meinen Augen eine Nebensatz, den die Richter am Ende anführten:
„Dahingestellt bleiben kann auch, ob die von der Klägerin ermittelten Daten des Beklagten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wofür nach Auffassung des Senats allerdings spricht, dass es sich … um Verkehrsdaten… handeln dürfte.“ Die Frage eines Beweisverwertungsverbots wurde bisher nach meinem Kenntnisstand noch nicht ernsthaft diskutiert. Sollte ein Beweisverwertungsverbot tatsächlich bestehen, hätte dies zur Folge, dass nahezu alle Abmahnungen der letzten Jahre angreifbar wären.Auch hier ist aber darauf hinzuweisen, dass das OLG Frankfurt hier einen Vorstoß wagt.
Es ist anzunehmen, dass sich auch andere Gerichte nun kritischer mit der Reichweite der Störerhaftung auseinandersetzen werden. Ich werde über diese Entscheidung in den nächsten Tagen auf meiner Internetpräsenz www.dr-wachs.de noch einmal vertiefend eingehen.
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