LG Frankenthal (AZ 6 O 325/08) vom 15.9.2008 – Keine Adresse bei weniger als 3000 Musikstücken, 200 Filmen !
Das LG Frankenthal hat ein gewerbliches Ausmaß, das Voraussetzung für die Herausgabe der IP-Adresssen ist, erst ab 3000 Liedern oder 200 Filmen angenommen. Das Gericht knüpft unter Verweis auf Entwürfe des Gesetzes an den handelsrechtlichen Gewerbeberiff an. Die Entscheidung steht damit in krassem Widerspruch u.a. zu einer Entscheidung des LG Kölns AZ 28 AR 4/08 vom 02.09.2008, das ein gewerbliches Ausmaß bereits bei einem Album bejaht hatte.
Besonders hervorhebenswert ist jedoch, dass nach meiner Meinung zwischen den Zeilen eine gewisse Skepsis hinsichtlich der Beweissicherung über die Hash-Werte, wie sie durch die Logistep AG durchgeführt wird, erkennbar ist:
„Die Antragstellerin hat dargelegt, dass es sich bei dem sog. „Haschwert“ einer Datei um einen Art informationstechnischen Fingerabdruck handle, aufgrund dessen sich die Datei eindeutig identifizieren lasse. Die von ihr als AST 7 vorgelegten Unterlagen (Bl. 57 ff.) weisen für die jeweils zum Download bereit gestellten Dateien aber bereits zwei verschiedene Hashwerteaus, was einer eindeutigen Identifikation der urheberrechtlich geschützten Spieledatei, welche ja nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ihrerseits nur einen konkreten Hashwert besitzen kann, gerade entgegen steht. Die dazu im Schriftsatz vom 3. September 2008 gegebene Erklärung, wonach es insgesamt
„fünf verschiedene Versionen des streitgegenständlichen Computerspiels“ gebe, ist insofern wenig aufschlussreich, weil bereits nicht klar wird, welche dieser Versionen die von der Antragstellerin vertriebene ist, bezüglich derer sie ihre Urheberrechte verletzt sieht“.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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