SKW Abmahnung für Capelight Pictures – Inside a Skinhead
Die Rechteinhaberin Capelight Pictures lässt derzeit den Film „Inside a Skinhead“ durch die bekannte Rechtsanwaltskanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte abmahnen. Die Abmahnung selbst ist vergleichsweise verständlich geschrieben. Auffällig sind allerdings einige Kleinigkeiten, etwa wenn es heißt: „Eine fehlerhafte Datenermittlung kann daher ausgeschlossen sein“. Jeder, der im Software Bereich tätig ist, weiß, dass es keine 100 % funktionierende Software gibt. Die Fehlerqoute kann unterschiedlich ausgeprägt, im Extremfall vielleicht sogar zu vernachlässigen sein, aber Fehlerfreiheit gibt es nicht.
Auch finden sich in der Abmahnung die üblichen und bekannten Urteile (inklusive des noch schwer einzuordnenden Urteil des BGH vom 11. März 2009). Wichtig zu wissen ist, dass die Kanzlei SKW tatsächlich schon einige Urteile erstritten hat, und daher mit äußerster Vorsicht zu genießen ist. Auf keinen Fall sollte die Abmahnung ignoriert werden. Die Kanzlei ist bekannt dafür, zeitnah gerichtlich zu agieren. Insbeondere droht eine erhebliche Gefahr einer Einstweiligen Verfügung.
Der geltend gemachte pauschale Schadensersatz ist verglichen mit den Forderungen anderer Rechteinhaber mit 320,00 EUR überschaubar. Allerdings ist der Hinweis auf § 102 a UrhG iVm. §§ 812 ff BGB zur Begründung der Schadensersatzpflicht bei nicht vorliegendem Verschulden wenig überzeugend.
Inwieweit die Staatsanwaltschaften an der Verfolgung von Rechtsverletzungen einzelner Filmwerke derzeit Interesse haben, ist fraglich, deswegen sollte nach derzeitigem Stand die Furcht vor einem Strafverfahren niemanden übereilt zur Zahlung bewegen.
Extrem gefährlich ist die Unterlassungserklärung, u.a. deswegen, weil hier die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen wurde. Ob es sich bei der Erklärung nun um eine Unterlassungserklärung wie überschrieben oder um eine Unterlassungsverpflichtungserklärung handelt, ist aber wohl eher von akademischem Interesse.
Fazit: Man kann weder dem Rechtinhaber noch den beteiligten Anwälten vorwerfen, dass die Forderungen außerhalb jeglicher Angemessenheit liegen. Es scheint hier durchaus wahrscheinlich, dass es tatsächlich primär um den berüchtigten Denkzettel gehen soll. Allerdings hätte ich eine Trennung von anwaltlichen Kosten und Schadensersatz für sinnvoll gehalten. Ich empfehle daher, nicht übereilt und ohne anwaltliche Prüfung Zahlungen zu leisten, auf keinen Fall die Unterlassungserklärung in der mitgesandten Form zurückzusenden und im Zweifel die Chancen und Risiken im Umgang mit der Abmahnung durch mein Büro im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen zu lassen.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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