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Vergleichen oder nicht vergleichen – das ist hier die Frage

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Derzeit wird die Frage, ob Vergleiche wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen sinnvoll sind, sehr stark und leidenschaftlich diskutiert.

Ausgangspunkt ist die folgende Frage: soll ein Abgemahnter sich mit der Gegenseite vergleichen oder nicht? Die eine Seite sagt, nein, kein Vergleich. Ansonsten hören die Abmahnungen niemals auf und mittelbar müssen sich auch die fügen und zumindest Teilzahlungen leisten, denen vielleicht eine Rechtsverletzung nicht nachgewiesen werden kann, bzw. denen die Rechtsverletzung nicht zugerechnet werden kann. Denn mit gefüllten Taschen werden dann auch die schwierigeren Fälle angegangen. Der Rat lautet daher „mod-UE“ und fertig. Da ist was dran. Nur stellt sich dann wieder das Problem, dass diejenigen, die trotzdem verklagt werden, ihre Suppe allein auslöffeln müssen. Warum sich dann die Zahlungsverweigerer nicht zusammentun und durch eine finanzielle Einlage ihre eigene Rechtsschutzversicherung bilden, bleibt ungeklärt.

Die andere Auffassung sagt, mod. UE und lieber erstmal vergleichen, ansonsten wird man verklagt und dann wird es doppelt so teuer. Dies stimmt in einigen Fällen tatsächlich, aber eben nicht in allen. Hier muss nach der Kanzlei bzw. dem Rechteinhaber differenziert werden. Es gibt Kanzleien, die fordern – von einigen Gerichten anerkannt – absurd hohe Summen wie z.B. die Kanzlei Rasch. Wenn aber die Forderung im Klagefall 1500,00 EUR nicht übersteigen kann, und die Forderung unberechtigt ist, dann sollte auch gekämpft werden. Letzlich hängt dies aber auch von den finanziellen Mitteln  des Abgemahnten und seinem Kampfeswillen ab. Es gibt also Fälle, in denen der Vergleich die richtige Methode ist, er muss es aber nicht sein.

Das Auseinanderfallen einer einheitlichen Linie und damit auch des Zusammenhalts in der Frage, wie Abgemahnten geholfen werden kann, rührt daher, dass es kein Patentrezept gibt. Das wird den Aktiven immer deutlicher. Die Unterstützung außerhalb einer anwaltlichen Vertretung, die auch Haftungsansprüche gegenüber dem Anwalt eröffnet, kann nur auf einem kleinen gemeinsamen Nenner erfolgen. Dem muss einfach Rechnung getragen werden, d.h. dass zwingend die Abgabe einer mod. UE nötig ist, und dann entweder ein Anwalt zur Beratung hinzugezogen werden sollte oder abgewartet wird, bis eine Klage kommt und gegebenenfalls dann ein Anwalt hinzugezogen wird. Der kann nämlich dann auch das Problem der sog. Folgeabmahnungen bekämpfen, was regelmäßig erforderlich ist, weil einige Kanzleien erst die erste Abmahnung verschicken, dann die zweite usw.

In der letzten Woche dachte ich dabei übrigens noch, dass mit Vorformulierungen für Vergleichsverhandlungen und frei zugänglichen Unterlassungserklärungen keine Notwendigkeit mehr für anwaltlichen Rat besteht. In dieser Woche hatte ich mehr Anfragen zu Abmahnungen als je zuvor. Das Nichtvorhandensein einer klaren Linie verwirrt die Abgemahnten, die sich informieren wollen – die Muster sind teilweise auch einfach nur schwach, das merkt auch der unerfahrenen Leser.

Dafür wurden doch nicht die ganzen Anstrengungen durch alle unentgeltlich tätigen Aktiven unternommen. Auch wenn ich sicher mit einigen Aktiven nicht immer einer Meinung bin, aber dass durch die aktiven ehrenamtlich Tätigen vielen geholfen wird, steht außer Frage.

Ich hoffe, dass zumindest die ehrenamtlich Beteiligten hier bald zu einer einheitlichen Linie zurückfinden. Welche das sein wird, wird in den nächsten Tagen und Wochen sicher weiter diskutiert werden.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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