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SKW Schwarz Rechtsanwälte: § 97a II UrhG anwendbar

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Ein Dauerbrenner in der Auseinandersetzung mit Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzungen ist die Frage, ob § 97a II UhrG (100 EUR Deckelung der Anwaltskosten) anwendbar ist. Entgegen kritischen Stimmen bin ich der Meinung, dass die 100 EUR Deckelung zumindest in den Fällen anwendbar ist, in denen der Rechteinhaber nur ein einziges Lied abmahnt. Die Tatsache, dass die zivilrechtliche Auskunft erteilt wird, weil sich dieses Lied auf einem Sampler befindet, ändert daran nichts. Es handelt sich um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung.

Interessanterweise hat die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte, die für Capelight Pictures unter anderem „Inside a Skinhead“ abmahnt, der hier vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt. Wörtlich hieß es: „Richtig ist Ihr Hinweis auf die Deckelung der Erstattungsfähigkeit nach § 97a Abs. 2 UhrG.“ Dies ist besonders deswegen so hervorhebenswert, weil es sich bei „Inside a Skinhead“ um einen Kinofilm handelt. Damit hat bereits eine zweite Kanzlei, die Tauschbörsen-Abmahnungen durchführt, dem § 97a II UrhG Rechnung getragen.

Fairerweise muss aber auch mitgeteilt werden, dass die Kanzlei SKW Schwarz weiter ausführt, die Deckelung sei in dem Vergleichsangebot bereits berücksichtigt, so dass diese Einsicht nur etwas nützt, wenn der Schadensersatzanspruch verneint werden kann.

Diese Erkenntnis mag erst mal nur den wenigsten Abgemahnten einen finanziellen Vorteil bringen, aber es zeigt, dass das Thema § 97a II UrhG noch lange nicht abschließend geklärt ist. Ich werde dieses Thema in nächster Zeit hier wieder aufgreifen.

Für Rückfragen stehe ich im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung über Kosten und Risiken im Umgang mit einer Abmahnung zu Ihrer Verfügung.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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