Tauschbörsenabmahnungen und Störerhaftung BGH Xa ZR 2/08
Zugegeben, die Überschrift ist reißerisch, die zitierte BGH Entscheidung beschäftigt sich nämlich gar nicht mit Tauschbörsenabmahnungen. Dennoch werden wir diese Entscheidung bald in einer Vielzahl von Abmahnungen mitzitiert bekommen. Interessant ist unter anderem nämlich ein Bezug auf die sog. Halzband-Entscheidung.
BGH Xa ZR 2/08 vom 17. September 2009: „In der Sache ähnlich hat der I. Zivilsenat kürzlich in einem Urteil vom 11. März 2009 (I ZR 114/06, GRUR 2009, 598 – Halzband, für BGHZ vorgesehen) als Täter einer Markenverletzung denjenigen angesehen, der als Inhaber eines Mitgliedskontos bei der Internetplattform eBay eine Schutzrechtsverletzung dadurch ermöglicht hat, dass er seine persönlichen Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff durch seine Ehefrau gesichert hat. Der I. Zivilsenat hat hierin einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung und den gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts selbstständigen Zurechnungsgrund gefunden […]“.
Mit anderen Worten: es gibt eine neue Haftungsbegründung neben der Störerhaftung und der Verletzung von Verkehrspflichten. Dieses „neue“ Haftungsmodell, das damit zwei Senate erkennen, würden die Rechteinhaber natürlich gerne auf Tauschbörsen angewendet wissen. Dabei wird aber übersehen, dass die Konstellation Halzband-Entscheidung (Nutzung eines Ebay-Accounts) eben nicht auf Internetanschlüsse übertragbar ist. Während nämlich der Geschäftsverkehr zu Recht bei einem Ebay-Nutzernamen vermuten darf, dass sich dahiner nur eine bestimmte Person verbirgt, werden Internetanschlüsse regelmäßig von Familien geteilt. Diese Unterschiede sind auch in den Nutzungsbedingungen bei Ebay bzw. den AGBs der Providerverträge wiedergespiegelt.
Daher gilt weiter, die Reichweite der Störerhaftung ist und bleibt umstritten. Ich werde die Entscheidung noch auf andere interessante Ausführungen hin untersuchen. Dazu später mehr.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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