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Amtsgericht Wildeshausen 4 C 497/09 vom 11.3.2010 – Streitwert bei einem Album 1.200,00

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Das Amtsgericht Wildeshausen hat 4 C 497/09 vom 11.3.2010 (noch nicht rechtskräftig)  in einer durch die Kanzlei Dr. Wachs erstrittenen Entscheidung entschieden, dass der Streitwert wegen des Zur Verfügung Stellen eines Albums in Tauschbörsen zumindest wenn dies nur über einen kurzen Zeitraum geschieht (hier 51 Sekunden) bei 1.200,00 EUR und nicht bei 10.000,00 EUR festzusetzen ist.

Das Gericht betonte dabei:

„Die Streitwertbemessung hat jedoch keinen abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung. Der Beklagte soll lediglich ein Musikalbum der Firma Sony Music GmbH zum Download bereitgestellt haben, und das nachweislich des Vortrags der Klägerin nur über einen Zeitraum von 51 Sekunden (Bl. 22, 36 d.A.). Dies stellt – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Aus Sicht des Gerichts liegt darin eine unter Würdigung aller Umstände eine Rechtsgutsverletzung, die mit einem Gegenstandswert von 1.200,00 EUR richtig bemessen ist.“

Zu diesem erfreulichen Urteil, dass auf abmahnwahn-dreipage.de im Volltext veröffentlicht werden wird, ist aber der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich mein Mandant gegen eine Kostenrechnung eines Kollegen gewehrt hat, und die Streitwertausführungen dazu dienten, die Höhe des Vergütungsanspruchs des zuvor beauftragten Kollegen zu berechnen.

Ob sich andere Gerichte in anderen Verfahren dieser mutigen und richtigen Entscheidung anschließen werden, bleibt abzuwarten.

Ihr

Dr.  Alexander Wachs

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