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Das Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem Download – OLG Köln v. 5. 10.2010 – 6 W 82/10

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Vor einer Abmahnung muss der Rechteinhaber die Adresse des Anschlussinhabers ermitteln, über dessen Anschluss ein Download stattgefunden hat. Dazu dient der zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach §§ 101 Abs. 1 UrhG iVm 101 UrhG Abs. 9. Dort ist festgehalten, dass (verkürzt dargestellt) der Provider die Adresse herausgeben muss, wenn eine Verletzung im gewerblichen Ausmaß erfolgt ist. Gewerbliches Ausmaß ist aber nicht so zu verstehen, dass dies der Fall ist, wenn der Anschlussinhaber die Downloads „verkauft hat“, sondern es wird durch die Gerichte in ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtung des Europarechts “ unter Würdigung aller Umstände bestimmt.

OLG Köln v. 5. 10.2010 – 6 W 82/10 wörtlich:

„Bei Rechtsverletzungen im Internet ist neben der Zahl der von einem Verletzer öffentlich zugänglich gemachten Dateien (die vor erteilter Auskunft über die Nutzer dynamischer IP-Adressen schwerlich feststellbar ist) vor allem die Schwere der einzelnen Rechtsverletzung zu beachten – etwa wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk (vgl. Senatsbeschluss vom 3.11.2008 – 6 W 136/08, bei juris) oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde (Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] […].“

Entscheidender Angriffspunkt eines Beschwerdeverfahrens gegen die Auskunft ist, ob sich das Werk noch in der Auswertungsphase befand. Dies ist 6 Monate nach Veröffentlichung nur noch dann der Fall, wenn besondere Umstände hinzukommen, wie etwa Chartplatzierung oder sogar Neuauflage (wohl angreifbar!!). Die unrechtmäßige Auskunft vermag dabei ein Beweisverwertungsverbot für eine spätere Klage der Rechteinhaber auf Anwaltskosten und Schadensersatz zu rechtfertigen.

Das OLG, aaO wörtlich:

„Soweit nicht das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung, sondern nur deren fehlendes gewerbliches Ausmaß und damit das Bestehen eines Auskunftsanspruchs in Rede steht, ist es für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes im Folgeprozess ebenfalls von nicht zu unterschätzender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auf eine noch im Anordnungsverfahren getroffene Beschwerdeentscheidung verweisen kann.“

In dem hier besprochenen Beschluss war dies nicht der Fall, weil das Album welches abgemahnt wurde, bereits seit 2008 veröffentlicht war und die Auskunft im März 2010 begehrt wurde jedoch nichts zu besonderen Umständen, warum dennoch gewerbliches Ausmaß vorliegen sollte vorgetragen wurde.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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