LG Köln Beschluss vom 10 Januar 2011 – 28 O 421/10 – Widerstand ist zwecklos?
Das LG Köln hat in einem Beschluss vom 10. Januar 2011 – 28 O 421/10 wie ich finde mit sehr strengen Worten einen Prozesskostenhilfe Antrag abgelehnt. Ich sehe in diesem Beschluss durchaus einige Punkte, die einer kritischen Stellungnahme bedürfen:
In dem Beschluss heißt es:
„Am 15.12.2009 um 10:08:14 Uhr MEZ ermittelte die von der Klägerin beauftragte Firma L… AG – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin -, dass das Computerspiel „R… o…“ durch einen Nutzer mit der IP-Adresse … im Rahmen eines Filesharing-Systems im Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde. Hierbei ermittelte die Firma L…, insoweit ebenfalls nach dem streitigen Vortrag der Klägerin, dass aufgrund eines Abgleichs des Hash-Wertes der Originalspielfilm zum Abruf bereit gestellt wurde. [Fettung – durch den Unterzeichner]
Auf den Vertipper soll es hier nicht ankommen, wichtiger finde ich, dass die Auseinandersetzung mit den Hash Werten von den Gerichten viel zu kurz kommt. Denn ähnlich wie es gute, sehr gute und sichere Schösser gibt, gibt es auch bei den Hash Werten Unterscheidungen, die hier offenbar nicht ausreichend problematisiert wurden.
Auch an anderer Stelle scheint sich mir das Gericht zu wenig mit den technischen Problemen auseinanderzusetzen, wenn es nämlich heißt:
„Insoweit geht auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH in NJW 2010, 2061 – Sommer unseres Lebens) davon aus, dass die Ermittlungen der Firma L… ordnungsgemäß erfolgen. Hiervon gehen auch die erkennende Kammer sowie die weiteren mit dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG befassten Kammern des Landgerichts Köln in ständiger Rechtsprechung aus.“
Hier fehlt mir die individuelle Auseinandersetzung mit der LOG-Firma. Der BGH wollte sicherlich nicht dem Unternehmen einen generellen Persil-Schein erstellen – kann er auch kaum als der BGH keine Tatsacheninstanz ist, und sich mit der Beweissicherung auch nicht beschäftigt haben wird. Das hätte in den Vorinstanzen passieren müssen. Wahrscheinlich haben sich die Vorinstanzen einfach nicht mit den Problemen auseinadergesetzt, weil zu wenig vorgetragen wurde. Auch der bloße Verweis auf das Auskunftsverfahren nach 101 Abs. 9 UrhG mag hier kaum zu überzeugen, als in dem Auskunftsverfahren eine Glaubhaftmachung ausreicht.
Hier wird durch das Gericht zu sehr darauf vertraut, dass die technische Beweissicherung schon stimmen wird. Der Abgemahnte hat aber keine Möglichkeit dies im konkreten Fall prüfen zu lassen. Sei es was die LOG Firma ermittelt hat oder was der Provider beauskunftet hat. Dies kann nicht richtig sein.
Nach meiner Meinung ist es bei so scharfen Beweislasten rechtsstaatlich geboten, dass die LOG Firmen durch eine unabhängige staatliche Stelle zertifiziert und regelmäßig überprüft werden und die Provider müssten verpflichtet werden, jede Information, die zu einer Auskunft nach 101 Abs 9 UhrG führt, 4 Jahre zu speichern (danach wird regelmäßig die Verjährung eingetreten sein).
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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