Verteidigung gegen unberechtigte Filesharing-Vorwürfe
In der C´T vom März 2011 findet sich unter der Überschrift „Ansprüche abwehren“ ein Artikel in dem einige aktuellere Entscheidungen dargestellt und erläutert werden. Lesenswert aber leider missverständlich der Artikel. Dies zeigt sich besonders, wenn auf den Beschluss des LG Hamburgs vom 11.8.2010; Az. 308 O 171/10 hingewiesen wird. In dem Artikel wurde dazu ausgeführt: „Abgemahnten kann auch die Abgabe gegenseitiger eidesstatlicher Versicherungen helfen. In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg konnte auf diese Weise der Vorwurf widerrechtlichen Filesharings entkräftet werden. Weil Familienmitglieder bestätigt hatten, dass sich auf dem gemeinsam genutzten Computer keine Filesharing-Software befunden hatte und dieser zum Zeitpunkt nicht in Betrieb gewesen war, konnte dies eine Mutter vor dem Landgericht entlasten.“
Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein „Allheilmittel“ sei und dies eine neue Entwicklung sei. Dies ist nicht der Fall. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nur im einstweilgen Rechtsschutzverfahren zur „Glaubhaftmachung“ ausreichend ist. Darüber hinaus hat das LG Hamburg im Rahmen der einstweiligen Verfügungsverfahren mindestens bereits seit 2008 – in diesem Jahr wurden mehrere EVs gegen meine Mandanten zurückgenommen, nachdem das Gericht einen Irrtum, Fehlermittlung oder ähnliches aufgrund glaubhafter eidesstattlicher Versicherungen für möglich hielt, entsprechend entschieden. Dies gilt aber wie gesagt nur für das einstweilige Verfügungsverfahren, weil dort nur mit „überwiegenden Wahrscheinlichkeiten“ gearbeitet wird.
Insbesondere Abgemahnte, welche eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben haben, können aus dieser Spruchpraxis keinen Honig saugen, denn in den Hauptsacheverfahren – Klage auf Anwaltskosten und Schadensersatz – gelten strengere Beweisregeln.
Ihr
Dr. Alexander Wachs
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