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Amtsgericht Hamburg Urteil vom 27.6.2011 AZ 36 A 172/10 Besprechung

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Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.6.2011 36 A 172/10 wird derzeit gern von der Kanzlei Rasch als Warnung versandt. Das Urteil ist für Rasch auch recht positiv verlaufen, allerdings hatte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, der Abgemahnte bei der Kanzlei Rasch angerufen und mitgeteilt, er habe das Album heruntergeladen.

Die Täterschaft mag das Amtsgericht Hamburg dann dazu veranlasst haben, hier kurzen Prozess zu machen. Zumindest in Störerfällen hat das Landgericht Hamburg aber eine sog. Streitwerstaffelung (Beschluss vom 9. 8. 2007 AZ 308 O 273/07) erstellt, die folgendermaßen lautet:

Anschlussinhaber, die sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten etwa ihrer Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen müssen, sollen – auch unter Berücksichtigung des Interesses des Verletzten an der Unterbindung von Rechtsverletzungen durch Filesharingsysteme – durch die Streitwertbemessung nicht sanktioniert werden. Hier ist ein Streitwert von 6.000,00 € für den ersten Titel, von je 3.000,00 € für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel angemessen und ausreichend.

Diese Rechtsprechung wurde durch den BGH in seiner Sommer unseres Lebens-Entscheidung ausdrücklich zitiert.

Bei 15 Titeln wäre dies in einer Sörerkonstellation ein Streiwert von unter 30.000,00 EUR und damit bestünde ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, wenn sie denn entstehen in Höhe von unter 1.000,00 EUR. Ferner fiele der Schadensersatz weg, so dass es bei knapp 1.000,00 EUR bliebe.

Dies bedeutet, wenn der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung (selber) begangen hat, ist größte Vorsicht angebracht, in Störerkonstellationen, beweist das LG Hamburg besseres Augenmaß.

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