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Rasch Rechtsanwälte unterliegen vor dem LG Stuttgart AZ 17 O 39/11 vom 28. Juni 2011

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Die Kollegen Riegger Rechtsanwälte übersandten mir heute ein tolles Urteil des LG Stuttgart vom 28. Juni 2011 AZ 17 o 39/11, dass diese für von mir außergerichtlich vertretenen Mandanten vor Gericht erstritten haben. Die Klage der Kanzlei Rasch wurde abgewiesen. Schneidige Vertretung kann ich da nur sagen.

Trotz Kinder im Haushalt und mehreren unterschiedlichen „Ermittlungstreffern“ durch die proMedia, konnten Riegger Rechtsanwälte das Gericht davon überzeugen, dass die Rechtsverletzung nicht stattgefunden hat, namentlich verwiesen die Kollegen auf eine erfolglose Hausdurchsuchung Monate vor der Abmahnung und dass Fehler bei der Zuodnung der Ip-Adresse eben nicht ausgeschlossen sind.

Viele Gerichte hören hier nur widerwillig zu, so dass es den Kollegen hoch anzurechnen ist, diese Punkte endlich einmal ins Bewusstsein des Gerichts zu haben, wörtlich führte das Gericht aus:

„Es verbleibt daher bei der Beweislast der Klägerinnen für die Behauptung, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen haben. Der Beweis hierfür lässt sich weder durch eine Vernehmung der mit der Ermittlung seinerzeit befassten Zeugen und auch nicht durch ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit und zur Aussagekraft dieser Ermittlungsergebnisse erbringen, da durch die Beweismittel nicht festgestellt werden kann, ob die Auskunft der Telekom vom 6.12.2006 zutreffend war. Solange nicht bewiesen ist, dass die fragliche IP-Adresse während des gesamten festgestellten Downloadvorgangs den Beklagten zugeordnet war, der hier immerhin ca. 7 1/2 Minuten dauerte, steht die Verantwortlichkeit des Beklagten nicht fest“.

Für mich ist der zentrale Punkt, dass die Problematik der Auskunft des Providers, endlich einmal in den Vordergrund gestellt wurde, und dass das LG Stuttgart konsequent durchentschieden hat. Eine starke Entscheidung.

Eine Berufung der Kanzlei Rasch gegen dieses Urteil halte ich für ausgeschlossen, denn zum einen ist das LG Stuttgart für Rasch nicht ansatzweise so wichtig wie das LG Köln und zum anderen stellt der Fall der erfolglosen Hausdurchsuchung einen eher untypischen Fall dar, welcher die tägliche Abmahnpraxis selten betreffen wird. Dagegen steht das Risiko einer OLG Entscheidung. Rasch hat bereits in der Vergangenheit in Stuttgart verloren und wird wohl einfach dieses Gericht zukünftig meiden. § 32 ZPO machts möglich.

Wichtig ist aber, dass eine Urheberrechtskammer eines Landgerichts hier kritisch hinsichtlich der vorgelegten Beweise geblieben ist. Zum in Ruhe nachlesen finden Sie auf der Seite der Kollegen eine schöne Stellungnahme.

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