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Amtsgericht Wedding AZ 6 a C 156/10 und Amtsgericht Lichtenberg AZ 116 C 175/10 Streitwert bei Filesharing

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Wir haben in den letzten Wochen eine Vielzahl von Entscheidungen erstritten, in denen unsere Rechtsauffassung von deutlich moderateren Streitwerten bestätigt wurde. In den Verfahren vertraten wir Mandanten, die sich gegen eine hohe Rechnung ihres sie zuvor gegen eine Filesharing Abmahnung vertretenen Anwalts, erfolgreich zur Wehr setzten. Wir beginnen mit Entscheidungen aus unserer Hauptstadt.

In der Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg AZ 116 C 175/10 (n.n.rechtskräftig) ging es ursprünglich um eine Abmahnung der Kanzlei Rasch, die Ansprüche hinsichtlich der unerlaubten Verwertung des Musikalbums „Rated R“ der Künstlerin Rihanna, geltend machte. Der daraufhin von unserem Mandanten zunächst beauftragte Anwalt berechnete seine Vertretungsgebühren nach einem Streitwert von 50.000,00 EUR.

Das Gericht führte dazu aus: Der Gegenstandswert für die Reaktion des Abgemahnten entspricht grundsätzlich dem Gegenstandswert der Abmahnung des Hauptsacheverfahrens [….] Der Gegenstandswert der Unterlassung steht gem. § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Ermessen des Gerichts. Die Streitwertbemessung in ähnlich gelagerten Verfahren ist betragsmäßig weit gefächert. Das LG Magdeburg (Urteil v. 8. 9.2010, AZ 2 S 226/10) hat für ein Musikalbum einen Streitwert von 5.000,00 EUR für die Abgabe einer Unterlassungserklärung festgesetzt. Das KG (Urt. v. 02.09.2010, AZ 24 W 72/10) bestimmte ebenfalls für ein Musikalbum einen Streitwert von 10.000,00 EUR. In der Abmahnung des Rechtsinhabers ist der Streitwert mit 5.000,00 EUR pro verfügbar gemachten Musiktitel angenommen, bei 13 Musiktiteln insgesamt hier also 65.000,00 EUR. Angesicht dessen, dass über den Anschluss des Beklagten immerhin 115 Nutzern der Internettauschbörse das Album technisch zur Verfügung gestellt wurde, ist im vorliegenden Fall ein Streitwert bezüglich der Abgaber der Unterlassungsunterklärung in Höhe von 5.001,00 EUR angemessen. Streitwertmindernd ist zu berücksichtigen, dass diese durch die Beklagte nur einmal in einem zeitlich sehr begrenztem Umfang geschehen ist und sie auch keine Wiederholungsabsicht zeigt. Das Album der Künstlerin war auch schon ein paar Monate auf dem Markt.“

Auch das Amtsgericht Wedding  hat in einer Entscheidung vom 6.7.2011 unter dem AZ 6a C 156/10 in einer sehr ähnlichen Ausgangslage (hier ursprünglich Kornmeier Abmahnung und U+C Abmahnung) die Streitwerte angemessen reduziert.

„Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend jedoch nur von einem Streitwert in Höhe von 2.450,00 EUR anstatt der in Ansatz gebrachten 10.450,00 EUR auszugehen. In der Vergütungsvereinbarung wurde der Streitwert nicht konkret beziffert. Es galt der in der jeweiligen Abmahnung genannte Angriffsstreitwert als vereinbart. In der zugrunde liegenden Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner vom 6. August 2010 wurde der Unterlassungsstreitwert nicht konkret beziffert [….] Angesichts der von den Rechtsanwälten Kornmeier & Partner zum Ausgleich aller erforderlichen Aufwendungen veranschlagten 450,00 EUR netto ist davon auszugehen, dass insoweit ein Unterlassungsstreitwert von maximal 2.000,00 EUR zugrunde gelegt worden ist. In dieser Höher ist der für die Unterlassungs in Ansatz zu bringende Streitwert auch nach Ansicht des Gerichts sachgerecht,weil es sich lediglich um ein einzelnes Musikstück handelte und der Urheberrechtsverstoß sich nur über einen relativ kurzen Zeitraum erstreckte.“

Ferner führte das Gericht hinsichtlich des Streitwerts für den Film „Moon“ von Koch Media, welcher ursprünglich von U+C abgemahnt wurde aus:

„Der Unterlassungsstreitwert ist mit maximal 5.000,00 Euro zu beziffern […] Die U + C Rechtsanwälte haben in der Abmahnung vom 16. August 2010 den Unterlassungsstreitwert mit 25.000,00 Euro beziffert. Dieser Wert ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unangemessen hoch. Den Wert der Urheberrechtsverletzung können die abmahnenden U + C Rechtsanwälte wohl am Besten einschätzen. Als Vertreter der Rechteinhaberin dürfte ihnen der Marktwert des Filmes und der durch die illegale Verbreitung des Filmes entstandene Schaden bekannt sein. Beides ist Grundlage für die Bemessung des Streitwertes. In Kenntnis dieser Umstände haben sie dem Beklagten zum Ausgleich aller Schadenersatzansprüche, inklusive der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten, die Zahlung eines Betrages von 650,00 Euro vorgeschlagen. Die U + C Rechtsanwälte haben der Urheberrechtsverletzung augenscheinlich selbst nicht den angegebenen Streitwert von 25.000,00 Euro zugrunde gelegt. Die danach zu bemessenden Rechtsanwaltsgebühren hätten schon 1.085,04 Euro betragen und den als Schadenersatz geforderten Betrag von 650,00 Euro weit überschritten. Es ist nicht ersichtlich, warum die U + C Rechtsanwälte gegenüber dem Beklagten auf ihnen zustehendes Honorar verzichtet haben sollen. Angesichts der Höhe des geforderten Schadenersatzes ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass der in der Abmahnung genannte Streitwert von 25.000,00 Euro lediglich fiktiv war und in erster Linie der Abschreckung des Beklagten dienen sollte.

Fazit:

Auch wenn die Streitwerte der Abmahnungen nur inzident geprüft wurden, ist das Ergebnis – ein Album von Rihanna 5001,00 EUR; ein Lied aus den Charts 2.000,00 EUR und ein Spielfilm (Moon) 5.000,00 EUR – ein weiterer Schritt in die richtige Richtung zu angemessenen Streitwerten, welche die wirtschaftliche Realität angemessen wiederspiegeln und nicht faktisch dem Bürger den Weg zum Rechtsschutz versperren.

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