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Amtsgericht Meldorf AZ 84 C 1678/10 vom 22.7.2011 – Streitwert Filesharing

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Auch das Amtsgericht Meldorf  AZ 84 C 167/10 vom 22.7.2011 (noch nicht rechtskräftig) hatte sich mit den Streitwerten im Filesharing zu beschäftigen. Es ging um einen Abgemahnten der sich hilfesuchend an einen Anwalt gewandt hatte, ihn gegen eine  Waldorf Frommer Abmahnung aus München zu vertreten. Die Rechnung des vertretenden Anwalts fiel sehr hoch aus, woraufhin eine gerichtliche Prüfung erforderlich war. Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung der deutlich zu hohen Streitwerte:

„Jedenfalls ist der […] angesetzte Gegenstandswert für ihre Abwehr der Unterlassungsforderung mit 25.000 € deutlich zu hoch angesetzt. Das Gericht bemisst den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs auf nicht mehr als 2.000 €. Maßgebend für den Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit ist nach § 23 Absatz 1 RVG der Gegenstandswert eines gerichtlichen Verfahrens bezüglich des hier maßgeblichen Streitgegenstandes (hier: Unterlassung und Schadensersatz). Dieser bemisst sich gemäß den §§ 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse des Anspruchsstellers, hier also der Sony Music Entertainment Germany GmbH. Die Streitwertbemessung hat keine abschreckende oder sanktionierende Funktion. Da die Anspruchstellerin Sony Music Entertainment Germany GmbH ihren Schaden selbst nur mit 856 € beziffert und der Beklagten nur in diesem Einzelfall eine Urheberrechtsverletzung überhaupt vorgeworfen wurde, ist ihr Interesse an einer Abmahnung mit nicht mehr als 2.000 € zu beziffern, so dass sich ein Gesamtstreitwert von nicht mehr als 2.856 € ergibt. Selbst wenn man einen Erhöhungsfaktor von 1,9 zugrunde legte, errechnete sich daraus eine Vergütungsforderung der Zedentin von höchstens 451,13 € […]“

Auch in dieser von uns erstrittenen Entscheidung wurde wie in den gestern veröffentlichten Entscheidungen der Weg  zu angemessenen Streitwerten weiter geebnet.

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