OLG Köln Az.: 6 W 256/11 v. 22.11.2011 bestätigt erneut Rechtsprechung zu Streitwertreduzierungen (auch) bei Filesharing
Da OLG Köln Az.: 6 W 234/11 v. 17.11.2011 hatte bereits mehrfach festgestellt, dass der Streitwert bei einem aktuellen Album mit 10.000,00 EUR festzusetzen ist und zuletzt der Streitwert bei einem Titel 3.000,00 EUR beträgt:
Es erkannte
„den Streitwert für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützte Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag auf 10.000 € beim Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums (Beschluss vom 14.3.2011 — 6 W 44/11) […]. Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 3.000 € beim Angebot eines einzelnen Titels aus einem Sampler angemessen.“
In einem neuerlichen Beschluss, indem sich das OLG Köln Az.: 6 W 256/11 v. 22.11.2011 ebenfalls mit dem Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen auseinandersetzen musste, erkannte das Gericht den Streitwert bei einem Bild anders als die Vorinstanz bei 3.000,00 EUR und bekräftigte unter ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung die Reduzierung der Streitwerte wie folgt:
„Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tauschbörsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen
Rechtevorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend.“
Fazit:
Die Streitwerte im Filesharing werden langsam aber sicher auf ein erträgliches Maß herabgesetzt. Teilweise werden diese Streitwerte übrigens auch so schon bereits angewandt – etwa wenn die Kanzlei Waldorf Frommer wegen eines aktuellen Albums abmahnt oder Klage erhebt. Die Kanzlei Waldorf Frommer geht dabei seit Jahren außergerichtlich und gerichtlich von einem Streitwert von 10.000,00 EUR aus.
Andere Kanzleien wie die Kanzlei Rasch aus Hamburg versuchen weiterhin deutlich höhere Streitwerte zum Beispiel für Unviersal bei den Gerichten durchzusetzen. Ausgehend von einem Streitwert von 10.000,00 EUR sollte der Kostenerstattungsanspruch dann aber – zumindest in Störerfällen – nur noch 651,80 EUR betragen. Wenn die Kinder ein Album herunterladen ist also “ nur noch“ ein halbes Monatsgehalt sicher weg. Für Anwälte bleiben Abmahnungen dagegen weiterhin lukrativ genug.
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