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Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Der neueste Versuch zur Begrenzung der Abmahnkosten

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Aktuell wird mal wieder das Gesetz gegen unseröse Geschäftspraktiken durch die Dörfer getrieben. Fast schon mitleidig ist der neuste Versuch die Abmahnkosten in moderatem Rahmen zu halten anzuschauen. Der Gesetzestext soll lauten wie folgt:

§97a UrhG
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Auf die Abmahnung ist § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:
1.Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.Die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen
3.Geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.Wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, so ist diese Unterlassungserklärung unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. §49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverletzung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

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§49 Gerichtskostengesetz
(1) In einer Urheberrechtssache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch 1000 Euro, wenn der Beklagte
1.Eine natürliche Person ist, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.Nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;
es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles sowie der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzungen unbillig.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.

Dabei ist jetzt schon klar, dass die Fachgerichte bei einem ganzen Album, oder einem aktuellen Film oder einem Computerspiel einen Streitwert von 1000,00 EUR als unbillig empfinden werden. Gleiches wird für ein Lied auf einem Sampler oder einer German Top 100 gelten. Der Einfluss des Gesetzesvorschlags  auf Tauschbörsen Abmahnungen wird also gegen 0 streben. Einzig bei der Verletzung von Bildern und Produktfotos in Auktionen oder auf privaten Homepages wird das Gesetz etwas ändern: Die Beschränkung auf 100,00 EUR ist nämlich dann außer Kraft gesetzt und der Abgemahnte muss statt 100,00 EUR  nach einem Streitwert von 1.000,00 EUR  inklusive Postpauschale ca. 130,00 EUR zahlen. Das Gesetz stellt damit also finanziell für Abgemahnte wahrscheinlich eher eine Verschlechterung dar.

Allerdings hat es für abmahnende Kanzleien der Absatz 1) und Absatz 2) in sich. Wenn der Abmahnung tatsächlich immer eine Vollmacht im Origininal beigefügt werden muss und keine pauschalen Vergleichsangebote mehr möglich sind, weil Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln sind, wird dies zu nicht unerheblichen praktischen Problemen für die abmahnenden Kanzleien führen.

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