Direkt zum Inhalt

Unterlassungserklärung Störer oder Täter: Oder darf es ein wenig mehr sein?

Von

[Hamburg, Januar 2014]

Ich hatte bereits berichtet, dass die ersten Kanzleien nun anfangen zwei Unterlassungserklärungen beizulegen – nach meiner Kenntnis war die Prisoners Abmahnung von Schutt, Waetke der erste Fall.  Zuvor wurde gar keine Unterlassungserklärung beigelegt. Diese Entwicklung ist nach meiner Meinung sinnvoll. Der Kollege RA Jan Gerth weist in seinem Blog am Beispiel einer Sasse und Partner Abmahnung grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass Abgemahnte im Zweifel nicht wissen ob Sie Täter oder Störer sind, doch vermag mich diese Kritik im Ergebnis nicht zu überzeugen.
Die Alternative wären nämlich wie Daniel Sebastian in seinen Abmahnungen gar keine Unterlassungserklärung beizulegen, damit ist Abgemahnten noch weniger geholfen. Dann müssen sich Abgemahnte ihrer Unterlassungserklärung selber aus dem Internet zusammensuchen, was bei der Vielzahl der fehlerhaften Vorlagen, auch ein reines Glücksspiel ist. Wenn in einer Abmahnung die Differenzierung zwischen Täterhaftung und Störerhaftung erfolgt, und klar das Aliud Verhältnis herausgearbeitet wird, muss der Abgemahnte sich entscheiden. Wenn er dies im konkreten Fall nicht kann oder will, gilt es einen Anwalt einzuschalten. An Rechtsanwälten, die sich in diesem Bereich betätigen, gibt es keinen Mangel.

Fazit:

Die derzeitige Entwicklung mehrere Unterlassungserklärungsvarianten namentlich in Täter- und Störerervarianten beizufügen ist zu begrüssen und sicher ein Fortschritt gegenüber der Praxis keine Unterlassungserklärung beizufügen, dass wer die Wahl hat auch die Qual hat, steht auf einem anderen Blatt. Im Zweifel fährt am Besten, wer sich eine Unterlassungserklärung durch seinen Anwalt erstellen lässt.

Haben Sie Fragen?

Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken ist kostenlos.

Sie erreichen uns unter: 040 - 411 88 15 70

Bewertung: 4.9 Sterne von 90 Abstimmungen.