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Zensurheberrecht: Abmahnung des BMI – Abmahnung wirksam?

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Auf dieser Seite findet eher selten die Grundrechts- und Zensurkeule Verwendung, die Abmahnung welche durch eine Kanzlei  im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium des Innern versandt wird, weil eine interne Stellungnahme des BMI veröffentlicht wurde, erscheint mir doch geeignet selbige zu schwingen. In der Abmahnung heißt es:

Unserer Mandantschaft ist zur Kenntnis gelangt, dass Sie die interne Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 16.November 2011 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011, Ihnen, sehr geehrter Herr W[…], übersandt mit Bescheid vom 19. Dezember 2013, auf der von Ihnen, sehr geehrter Herr D[…], betriebenen Webseite https://fragdenstaat.de entgegen dem anderslautenden Hinweis unserer Mandantschaft veröffentlicht haben, indem Sie sie zum Download bereitstellen. In dem Bescheid hatte unsere Mandantschaft bei dem durch die Herausgabe der Stellungnahme gewährten Informationszugang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese lediglich der privaten Kenntnisnahme dient und nicht veröffentlicht werden darf, da sonst gegen Urheberrechte verstoßen wird.

Nach meiner Kenntnis handelt es sich tatsächlich um ein Dokument, das jederman vom BMI frei zugänglich anfordern kann. Auch mir scheint das UrhG vorgeschoben um hier Informationen zu beschränken. Das sind die großen Fragen, zu denen sich noch einige Autoren zu Wort melden werden. Interessanter fand ich die Frage, ob die ausgesprochene Abmahnung nicht unwirksam im Sinne des 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist. Die Aufforderung zur Unterlassung bezieht sich nämlich nicht nur auf das Zugänglichmachen in 19a UrhG, was zutreffend ist, sondern auch auf die Verbreitung im Sinne des 17 UrhG. Zumindest beim zum Download bereitsstellen im Internet ist das nicht erfüllt, weil es dafür mit der hM zumindest seit Einführung des 19a UrhG weiter eindeutig der köperlichen Verbreitung bedarf. Damit geht die Aufforderung zur Unterlassung über die (abgemahnte) Rechtsverletzung hinaus und die Abmahnung ist unwirksam. Damit steht den Betreibern der Seite ein Schadensersatzanspruch gem § 97a Abs. 4 UrhG in Höhe der erforderlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu. Zumindest müssen sich die Seitenbetreiber keine  Sorgen machen, dass der Schuldner nicht zahlen kann – ist auch nicht immer so.

UPDATE: Die Kanzlei JBB sieht das ähnlich und hat Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

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