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Wann beginnt die Verjährung in Filesharing Verfahren: Ein Überblick über verschiedene Rechtsauffassungen

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In diesem Blog wurde schon oft auf die Unterschiede bei der Verjährung zwischen Anwaltskosten und Schadensersatz hingewiesen. Der heutige Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wann die Verjährung beginnt. Dazu werden aktuell eine Vielzahl von Rechtsauffassungen vertreten. Der rechnerische Beginn richtet sich freilich immer nach § 199 BGB

a) Verjährung beginnt mit Kenntnis des Namen des Anschlussinhabers (AG Hamburg Urteil v. 7.2.2014 AZ 9 C 103/13)
b) Verjährung beginnt erneut, wenn Rechteinhaber Klageauftrag erteilt  (OLG Köln Urteil v. 2.8.2013 AZ 6 U 10/13)
c) Verjährung beginnt mit Versendung der Abmahnung ( LG Köln Urteil vom 25. April 2013 · Az. 14 O 500/12)

Das Amtsgericht Hamburg, aaO hat in einer von uns erstrittenen und noch nicht rechtskräftigen Entscheidung ausgeführt:

„Die Verjährung begann gem. § 199 Abs. 1. BGB mit dem Schluss des Jahres 2009 als des Jahres, in welchem die vermeintlichen Ansprüche entstanden und die Zedentin als Gläubigerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Beklagten als Schulnder Kenntis erlangt hat.“

zustimmend wohl (noch)  LG Köln · Beschluss vom 13. Dezember 2010 · Az. 28 O 515/10:

„Der Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist nicht vor Verfassung der Abmahnung vom 15.05.2008 entstanden. Indem die Klägerinnen ihre Prozessbevollmächtigten mit der Ende 2011 erfolgten gerichtlichen Geltendmachung der Abmahnkosten beauftragt haben, haben sie deren Honorarforderung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt, so dass die dreiGemäß § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB verjähren Ansprüche wegen einer Verletzung des Urheberrechts nach drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend haben die Klägerinnen von der Person der Beklagten erst am 22.01.2007 Kenntnis erlangt, sodass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2007 begann und damit erst zum 31.12.2010 geendet hätte

Das OLG Köln, aaO wird aktuell in Klageverfahren für die extrem konträre Gegenansicht ins Feld geführt:

„Der Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist nicht vor Verfassung der Abmahnung vom 15.05.2008 entstanden. Indem die Klägerinnen ihre Prozessbevollmächtigten mit der Ende 2011 erfolgten gerichtlichen Geltendmachung der Abmahnkosten beauftragt haben, haben sie deren Honorarforderung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt, so dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB erneut begonnen hat.“

Das LG Köln v. 25. Mai 2o13, aaO positioniert sich „mittig“:

„Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist schließlich auch nicht verjährt. Zwar ist richtig, dass für den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt und diese mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195,199 BGB. Zutreffend weisen die Klägerinnen jedoch darauf hin, dass maßgeblich für den Beginn der Verjährung die Fälligkeit des Anspruchs ist. Auch wenn § 8 RVG die Verjährung der Vergütung nicht selbst regelt, nimmt er jedoch mit seinem Absatz 1 maßgeblich auf die Verjährung der Vergütung Einfluss, da er den Eintritt der Fälligkeit bestimmt (vergleiche dazu auch Walter Gierl in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, § 8 Rn. 1). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Der Kostenerstattungsanspruch ist somit (frühestens) mit dem Ausspruch der Abmahnung vom 3. März 2008 entstanden (vergleiche so auch Landgericht Köln, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 33 O 795/11).“

Die „vermittelnde“ Ansicht, die derzeit – soweit ersichtlich – von der Mehrzahl der Gerichte vertreten wird (vertiefte Zitat Darstellung folgt), stellt auf die Abmahnung als Beginn der Verjährung ab. Beide Ansätze eines späteren Verjährungsbeginns scheinen nach meiner Meinung den Unterlassungsanspruch von dem Kostenerstattungsanspruch des Unterlassungsanspruch trennen zu wollen. Dieses unheilvolle Auseinanderfallen wird durch den Ansatz des OLG Köln auf die Spitze getrieben und scheint mir mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar.  Spätestens wenn der Beginn der Verjährung der Schadensersatzansprüche bestimmt werden soll, wird das nmM dogmatische Dilemma offenbar.

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