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Abmahnung von Waldorf Frommer für den Film „Tarzan“ von Constantin Film Verleih GmbH

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Aktuell mahnt Waldorf Frommer für den Rechteinhaber Constantin Film Verleih GmbH Rechtsverletzungen am Film „Tarzan“ ab. Dies ist ganz sicher nicht die letzte Verfilmung der 1912 von Edgar Rice Burroughs erdachten Geschichte des im Dschungel verwaisten und von den dort heimischen Tieren großgezogenen Jungen. Man kann nur hoffen, dass noch bessere Verfilmungen folgen. Der „Twilight“ Star Kellan Lutz wird sicherlich Teenager in den Film locken. Er wird dagegen wohl eher  nicht wie manche Vorgänger, in die Annalen der Filmgeschichte eingehen.

Ist die Anzahl der im Ermittlungsdatensatz genannten Ermittlungstreffer erheblich?

Zur Prüfung wurde uns eine Abmahnung des Films „Tarzan“ vorgelegt, welche auf der zweiten Seite über acht Tage insgesamt neun Ermittlungszeitpunkte genannt werden. Der Empfänger der Abmahnung dürfte – er war von einer Fehlermittlung ausgegangen – noch geschmunzelt haben als er dies las.  Allerdings sind eine solche Vielzahl von Ermittlungen prozessual schwierig. Nach dem OLG Köln (Urteil v. 16.05.2012 6 U 239/11) haben Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung zu schweigen, wenn binnen einer Woche unter zwei verschiedenen von der Klägerin ermittelten dynamischen IP-Adressen jeweils derselben zuvor Anschlussinhabern zugeordnet wurde. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist zu verhindern,  wenn Sie allein auf der Hoffnung gründet eine Fehlermittlung vorzutragen. Es gibt aber natürlich weitere Argumente, solche kann ein guter Anwalt in einem Sachverhalt entdecken, auch wenn der auf den ersten Blick aussichtslos erscheint.

Worauf bezieht sich die in der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung wegen des Films Tarzan?

Die eingeforderte Unterlassungserklärung bezieht sich naturgemäß lediglich auf den Film, die Anzahl der ermittelten Zeitpunkte spielt dafür keine Rolle, es sollte jedoch nicht die mitgeschickte unterzeichnet werden. Ob es erforderlich ist, eine solche abzugeben hat mit der Anzahl der Ermittlungen ebenso wenig zu tun, hier ist die inzwischen vielfältige Rechtsprechung zu beachten. Auch die von Waldorf Frommer für die Abmahnung des Films „Tarzan“ geforderte Summe liegt immer bei 815,00 EUR. Für die Höhe des pauschalen Vergleichsangebots ist es  irrelevant, wie lange der Film in den Tauschbörsen verblieben ist. Hier sind ebenfalls andere Argumente ausschlaggebend.

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