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GROUPON – Kein Schadensersatz wegen „Nicht-Einlösbarkeit“ eines Gutscheins

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Was passiert eigentlich, wenn man auf einer Online-Gutscheinplattform – wie beispielsweise „GROUPON“ – einen Gutschein über Leistungen oder Waren eines dritten Unternehmens erwirbt, dass dritte Unternehmen die erworbene Leistung nicht erbringt oder die Ware nicht liefert?
Mit einem solchen Fall hatte sich das Amtsgericht Berlin Mitte (Urt. v. vom 22.01.2013, Az.: 8 C 203/12) zu befassen.  Der Kläger hat auf dieser Online-Gutscheinplattform mehrere Gutscheine für eine Haushaltsreinigung durch ein Drittunternehmen zu einem sehr günstigen Preis erworben. Der tatsächliche Wert der erworbenen Dienstleistung war deutlich höher.
Der jetzige Kläger zahlte den günstigen Kaufpreis konnte aber nachfolgend die Gutscheine bei der Drittunternehmung nicht einlösen, da die Kapazitäten des Drittunternehmens ausgelastet seien.
Verklagt wurde aber nicht das leistungsunwillige Drittunternehmen auf Erfüllung, sondern die Online-Gutscheinplattform auf Schadensersatz in Höhe der Differenz aus dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wertes der erworbenen Leistung.
Das Amtsgericht Berlin Mitte stellte fest, dass der Kläger gegen die Online-Gutscheinplattform keine Rechte auf Schadensersatz erworben hat, dies gilt sowohl für gesetzliche als auch vertragliche Ansprüche. Unter Heranziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Gutscheinplattform stellte das Gericht fest, dass zwischen dem Kläger und der Gutscheinplattform selber nur ein Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages zustande gekommen ist, also ein Rechtskauf vorliegt. Kläger und die Gutscheinplattform sind nicht Vertragspartner des Hauptvertrages geworden.
Weil nur ein Rechtskauf vereinbart wurde, haftet die Online-Gutscheinplattform nur für den Bestand des verkauften Rechts (Verität), nicht jedoch für die „Bonität“ des verkauften Rechts, also für die Durchsetzbarkeit des erworbenen Rechts.
Wiederum unter Heranziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Onlinegutscheinplattform, stellte das Gericht weiter fest, dass auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gutscheinplattform zwar ausnahmsweise eine Garantiehaftung für den Bestand der verkauften Forderung gegen das Drittunternehmen abgegeben wird, geleichzeitig (als Rückausnahme) die eigene Haftung aber auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises wieder beschränkt.
Für den Kläger stellte die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin eine Enttäuschung dar. Zwar hatte er bereits außergerichtlich den Kaufpreis zurückgezahlt bekommen, ihm ist jedoch nicht nur ein gutes Geschäft „durch die Lappen“ gegangen, sondern er hat auch noch die Prozesskosten der abgewiesenen Klage zu tragen.
Kunden von Online-Gutscheinportalen sollen immer im Kopf haben, dass das Gutscheinportal nicht auf Erfüllung der versprochenen Leistung und nur für den Bestand (Bonität) des Rechts, nicht jedoch auf dessen Durchsetzbarkeit (Verität), haftet.

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